Tenor
Das als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsmittel gegen den Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2002 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen „greifbarer Gesetzwidrigkeit” oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 – IX ZB 11/02, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
Wert des Beschwerdegegenstands: bis zu 300 EUR.
Unterschriften
Stodolkowitz, Fischer, Ganter, Raebel, Kayser
Fundstellen
Dokument-Index HI838514 |
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