Entscheidungsstichwort (Thema)
Wettbewerbsbeschränkung durch einen Makleralleinauftrag und Formnichtigkeit des Vertrages
Orientierungssatz
1. Ein einem Immobilienmakler erteilter Alleinauftrag bedeutet, daß sich der Auftraggeber verpflichtet, keinen anderen Makler einzuschalten.
Dies erfüllt den Tatbestand des GWB § 18 Abs 1 Nr 2 (juris: WettbewG), denn der Auftraggeber wird darin beschränkt, andere gewerbliche Leistungen, nämlich die Dienste eines Maklers, von Dritten zu beziehen.
2. Ist der Alleinauftrag mündlich vereinbart worden, so ist die Abrede gemäß BGB § 125 S 1 nichtig, denn sie hätte gemäß GWB § 34 S 1 in Verbindung mit GWB § 18 Abs 1 Nr 2 der Schriftform bedurft.
Normenkette
WettbewG § 18 Abs. 1 Nrn. 2-3, § 34 S. 1; BGB § 125 S. 1
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Entscheidung vom 14.09.1994; Aktenzeichen 6 U 91/94 (Kart)) |
LG Karlsruhe (Entscheidung vom 04.02.1992; Aktenzeichen 8 O 206/91) |
Fundstellen
Haufe-Index 542311 |
NJW-RR 1998, 1260 |
NZM 1998, 341 |
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