Tenor

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zu.

Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.

 

Gründe

Rz. 1

Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

Rz. 2

„Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.”

Rz. 3

Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

Rz. 4

Der 5. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und hält an entgegenstehender eigener Rechtsprechung nicht fest.

 

Unterschriften

Basdorf, Dölp, König, Berger, Bellay

 

Fundstellen

Dokument-Index HI5309358

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