Tenor
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zu.
Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
Gründe
Rz. 1
Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
Rz. 2
„Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.”
Rz. 3
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
Rz. 4
Der 5. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und hält an entgegenstehender eigener Rechtsprechung nicht fest.
Unterschriften
Basdorf, Dölp, König, Berger, Bellay
Fundstellen
Dokument-Index HI5309358 |
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