Leitsatz (amtlich)

Den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei trifft eine sog. sekundäre Darlegungslast, deren Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (Anschluss an BGH, Urt. v. 24.3.2010 - XII ZR 175/08, BGHZ 185, 1 Rz. 20 m.w.N.; v. 29.11.2016 - X ZR 122/14, NZBau 2017, 176 Rz. 33).

Das gilt auch im Falle einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung. Der dem Kläger obliegende Beweis der fehlenden Berechtigung kann nur geführt werden, wenn der Verwarnende die Grundlagen für die Ausschließlichkeitsrechte darlegt, auf die er sich mit seiner Verwarnung gestützt hat.

 

Normenkette

BGB § 823

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Beschluss vom 04.10.2016; Aktenzeichen 24 U 114/15)

LG Berlin (Entscheidung vom 09.06.2015; Aktenzeichen 1 O 413/14)

 

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des KG vom 4.10.2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 75.000 EUR

 

Gründe

Rz. 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Rz. 2

Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde gibt der hier vorliegende Einzelfall keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen, oder Gesetzeslücken auszufüllen (BGH, Beschl. v. 4.7.2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029, 3030; Musielak/Ball, ZPO, 13. Aufl., § 543 Rz. 7).

Rz. 3

Zwar ist das Berufungsgericht - was die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend erkannt hat - zu Unrecht davon ausgegangen, dass es den Beklagten wie bei einer negativen Feststellungsklage oblegen habe, die von ihnen in Anspruch genommenen ausschließlichen Nutzungsrechte im Einzelnen darzulegen und zu beweisen. Hier liegt keine negative Feststellungsklage vor, bei der der Beklagte die Beweislast für das Bestehen des von ihm behaupteten Anspruchs trägt (Senat, Urt. v. 2.3.1993 - VI ZR 74/92, NJW 1993, 1716 Rz. 14 ff.).

Rz. 4

Das Berufungsgericht hat aber im Ergebnis zu Recht und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BGH, die einer Fortentwicklung am hier vorliegenden Einzelfall nicht bedarf, angenommen, dass die Beklagten hinsichtlich des von ihnen in Anspruch genommenen Ausschließlichkeitsrechts ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen sind. Den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei trifft eine sog. sekundäre Darlegungslast, deren Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (BGH, Urt. v. 24.3.2010 - XII ZR 175/08, BGHZ 185, 1 Rz. 20 m.w.N.; v. 29.11.2016 - X ZR 122/14, NZBau 2017, 176 Rz. 33). Dadurch soll eine unbillige Belastung der beweispflichtigen Partei vermieden werden. Der von dem Betroffenen in diesen Fällen zu führende Beweis lässt sich nämlich regelmäßig nur führen, wenn ihm die konkreten Fakten bekannt sind, auf die der Prozessgegner seine Vorwürfe stützt (vgl. auch zu einem Richtigstellungsanspruch Senat, Urt. v. 22.4.2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rz. 21 f. m.w.N.).

Rz. 5

So liegt es auch hier. Die Klägerin kann den ihr obliegenden Beweis einer unberechtigten Verwarnung nur führen, wenn die Beklagten die Grundlagen für die Ausschließlichkeitsrechte darlegen, auf die sie sich mit ihrer Verwarnung gestützt haben. Ohne eine solche Darlegung ist es ihr weder möglich noch zumutbar, darzulegen und zu beweisen, dass solche - lediglich pauschal behaupteten - Rechte nicht bestehen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist den umfangreichen - teilweise unter Bezugnahme auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils erfolgten - Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, aus welchen Gründen es an einer solchen ausreichenden Darlegung hier fehlt, nicht entgegengetreten.

Rz. 6

Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10999183

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