Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Angeklagte R. hat es vom Vorwurf der Beteiligung an dieser Tat freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Nebenklägerin, die sich erst nach Erlaß des Urteils dem Verfahren angeschlossen hat.

Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

Die Nebenklägerin kann gegen die vor ihrem Anschluß ergangene Entscheidung ein Rechtsmittel nur solange einlegen, wie die Rechtsmittelfrist noch für die Staatsanwaltschaft läuft (§ 399 Abs. 2 StPO; vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 18 und bei Miebach NStZ 1988, 16). Die Revisionseinlegungsfrist für die Staatsanwaltschaft ist aber bereits abgelaufen.

Im übrigen hätte das Rechtsmittel auch bei dem Gericht eingelegt werden müssen, dessen Urteil angefochten ist, nicht beim Revisionsgericht (§ 341 StPO).

Eine Erstattung der dem Angeklagten W. durch das Rechtsmittel der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen wurde (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993544

NStZ 1999, 206

NStZ-RR 1999, 48

StV 1999, 415

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