Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 10.08.2021; Aktenzeichen 3 StR 474/19)

BGH (Urteil vom 30.03.2021; Aktenzeichen 3 StR 474/19)

LG Stuttgart (Entscheidung vom 21.02.2019; Aktenzeichen 143 Js 38100/10 - 13 KLs)

 

Tenor

Der Senat hält an eigener Rechtsprechung, die der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats entgegensteht, nicht fest und schließt sich der Rechtsauffassung des anfragenden Senats an.

Ergänzend zu den überzeugenden Ausführungen des anfragenden 3. Strafsenats bemerkt der Senat, dass der Gesetzgeber auch in anderem Zusammenhang (Neufassung von § 413 StPO, hierzu näher Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 5 StR 312/21) eine von der Verurteilung einer Person unabhängige (selbständige) Einziehung im Sicherungsverfahren für möglich hält, wenn die Anlasstat bis zum Urteil Verfahrensgegenstand ist (vgl. auch BT-Drucks. 19/27654, S. 108).

Cirener     

Mosbacher     

Köhler

von Häfen      

Werner      

 

Fundstellen

Haufe-Index 15070279

wistra 2022, 165

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