Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendigkeit der Zulassung einer Rechtsbeschwerde für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren findet nach Aufhebung des § 7 InsO durch Gesetz vom 21.10.2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum 27.10.2011 nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist. Die Neuregelung ist gem. Art. 103f S. 1 EGInsO auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind. Auf eine Entscheidung, die am 25.01.2012 erlassen worden ist, findet das neue Recht Anwendung.

 

Normenkette

InsO § 7; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Beschluss vom 25.01.2012; Aktenzeichen I-7 T 519/11)

AG Bochum (Entscheidung vom 11.10.2011; Aktenzeichen 80 IN 895/11)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 25. Januar 2012 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 173.408,93 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 5). Da die angefochtene Entscheidung am 25. Januar 2012 erlassen worden ist, findet das neue Recht Anwendung.

Rz. 2

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.

 

Unterschriften

Kayser, Gehrlein, Vill, Fischer, Grupp

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3512427

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