Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 23.12.2016; Aktenzeichen 32 U 3526/16)

LG Passau (Entscheidung vom 08.08.2016; Aktenzeichen 4 O 809/15)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger und Widerbeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 32. Zivilsenats des OLG München vom 23.12.2016 wird auf ihre Kosten verworfen.

Streitwert: 10.029 EUR

 

Gründe

Rz. 1

1. Der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000 EUR ist nicht erreicht. Für die Räumungs- und Herausgabeklage berechnet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO. Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die "streitige Zeit" i.S.d. § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage (hier: 13.1.2016) bis zu dem Zeitpunkt, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Nutzungsvertrages in Anspruch nimmt (Senat, Beschl. v. 22.3.2006 - XII ZR 58/05 - juris Rz. 1 m.w.N.). Hat er - wie im vorliegenden Fall - keinen festen Zeitpunkt genannt, so ist darauf abzustellen, was er bereits in erster Instanz vermutlich gewollt hat. Ergeben sich dafür keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, so ist davon auszugehen, dass er zwar ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht für sich in Anspruch nimmt, dass der Zeitpunkt der Beendigung dieses Nutzungsrechts aber ungewiss ist. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Senats die "streitige Zeit" in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO zu bestimmen (BGH, Beschl. v. 14.4.2004 - XII ZB 224/02 - NZM 2004, 460 Rz. 5 m.w.N.).

Rz. 2

2. Im vorliegenden Fall währte die streitige Zeit nach dem Inhalt des Ursprungsvertrags bis zum bis 31.12.2016 und wurde während des Rechtsstreits durch Ausübung der Verlängerungsoption vonseiten der Beklagten bis zum 31.12.2021 verlängert. Da die Ausübung einer weiteren Verlängerungsoption über diesen Zeitpunkt hinaus durch die Beklagte ungewiss ist, bemisst sich die für den Beschwerdewert maßgebliche Restlaufzeit vom 13.1.2016 bis zum 31.12.2021. Die darauf entfallende Miete beträgt nach § 8 ZPO höchstens (72 Monate x 95,20 EUR) = 6.854,40 EUR.

Rz. 3

Damit wird, selbst unter Hinzurechnung des von den Klägern angegebenen Aufwands für den weiter verlangten Rückbau (8.000 EUR) und ihrer im Wege der Widerklage erfolgten Verurteilung auf Erstattung von Anwaltskosten der Beklagten (887,03 EUR), der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht.

 

Fundstellen

WuM 2017, 724

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