Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung eines Schuldners durch einen Gläubiger. Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung durch Gläubiger. Anhörung. Im Internet veröffentlicher Beschluss. Präklusion

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Jedem Insolvenzgläubiger steht die Beschwerde gegen einen die Restschuldbefreiung erteilenden Beschluss zu, sofern er bei der Anhörung nach § 300 Abs. 1 S. 1 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat.

2. Gläubiger, die innerhalb der Anhörungsfrist keinen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt haben, sind nach Fristablauf mit ihren Anträgen auf Restschuldbefreiung präkludiert.

 

Normenkette

InsO § 300 Abs. 1, 3 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 04.06.2010; Aktenzeichen 10 T 158/09)

AG Stuttgart (Entscheidung vom 13.02.2009; Aktenzeichen 3 IK 208/03)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2010 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Die gemäß §§ 6, 7, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Senat hat die von der Rechtsbeschwerdebegründung geltend gemachten Gehörsverletzungen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

Rz. 2

1. Gemäß § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO steht die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem die Restschuldbefreiung erteilt worden ist, jedem Insolvenzgläubiger zu, der bei der Anhörung nach § 300 Abs. 1 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat: Die danach erforderliche Anhörung zu dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung kann nach allgemein vertretener Auffassung in der Form erfolgen, dass in einem im Internet zu veröffentlichenden Beschluss eine Frist bestimmt wird, innerhalb derer die Gläubiger Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen können (vgl. AG Göttingen, NZI 2007, 251; FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl. § 300 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 300 Rn. 16; Weinland, in Ahrens/Prütting/Gehrlein, InsO, § 300 Rn. 10 f). Entsprechend ist das Insolvenzgericht hier verfahren. Gläubiger, die innerhalb dieser Frist keinen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt haben, sind nach Fristablauf mit ihren Anträgen auf Restschuldbefreiung präkludiert (HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl. § 300 Rn. 3; FK-InsO/Ahrens, aaO Rn. 16; MünchKomm-InsO/Stephan, aaO Rn. 15).

Rz. 3

2. Soweit die Gläubigerin geltend macht, an der Antragstellung gehindert gewesen zu sein, weil das Insolvenzgericht ihr Schreiben vom 2. Januar 2009 nicht beantwortet habe, ist der Eingang dieses Schreibens vom Insolvenzgericht nicht festgestellt worden.

Rz. 4

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

 

Unterschriften

Kayser, Raebel, Lohmann, Pape, Möhring

 

Fundstellen

WM 2012, 2250

VuR 2013, 145

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