Entscheidungsstichwort (Thema)

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde bei Nichtzulassung durch das Beschwerdegericht. Beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt. Nichtzulassung der Beschwerde. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, sofern sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und nicht durch das Beschwerdegericht zugelassenen worden ist.

 

Normenkette

InsO § 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Beschluss vom 09.11.2011; Aktenzeichen 8 T 234/11)

AG Mainz (Entscheidung vom 26.10.2011; Aktenzeichen 280 IN 201/11)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 9. November 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

1. Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Rz. 2

2. Die Rechtsbeschwerde ist zudem nicht statthaft, weil sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nach der Regelung der § 34 Abs. 1, §§ 6, 7 InsO in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung findet gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde statt, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt worden ist. Durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Vorschrift des § 7 InsO jedoch mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden. Nach dem nun geltenden Recht ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dabei ist im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsregelung des Art. 103f Satz 1 EGInsO das neue Recht anzuwenden, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nach dem 26. Oktober 2011 erlassen worden ist (vgl. BT-Drucks. 17/5334 S. 9).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3087666

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