Verfahrensgang

LG Konstanz (Urteil vom 15.06.2003)

 

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15. Juni 2003 dahin geändert, daß der dem Geschädigten J. R. zugesprochene Anspruch in Höhe von 1.500 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz erst ab dem 14. Februar 2003 zu verzinsen ist.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Die Strafkammer hat dem Nebenkläger entsprechend dessen am 14. Februar 2003 bei Gericht eingegangenem Antrag einen Schadensersatzanspruch und Schmerzensgeldanspruch in Höhe von insgesamt 1.500 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28. April 2002 zugesprochen. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, stehen ihm die beantragten Zinsen aber nicht ab dem Tattag (28. April 2002) zu, sondern erst ab Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrages (§ 286 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB, § 404 Abs. 2 StPO). Die Rechtshängigkeit ist mit dem Eingang der Antragsschrift bei Gericht am 14. Februar 2003 eingetreten. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 404 Abs. 2 StPO hat bereits die Antragstellung dieselben Wirkungen wie die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage.

Im übrigen hat die auf die Revisionsbegründungen hin gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der nur geringe Teilerfolg der Revisionen wirkt sich auf die Kostenentscheidung nicht aus.

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Schluckebier, Kolz, Elf

 

Fundstellen

Haufe-Index 2557566

StraFo 2004, 144

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