Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag in der Revisionsinstanz kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn der Antrag als unzulässig zu verwerfen ist.

 

Normenkette

ZPO § 320 Abs. 3

 

Verfahrensgang

KG Berlin

LG Berlin

 

Tenor

Der Antrag der Revisionsbeklagten, den Tatbestand des Senatsurteils vom 6. November 1998 zu berichtigen, wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Der Antrag ist unzulässig. Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene gekürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (BGH, Beschl. v. 27. Juni 1956,IV ZR 317/55, LM ZPO § 320 Nr. 2; Beschl. v. 9. November 1994, IV ZR 294/93, BGHR ZPO § 320 Revisionsurteil 2). EinAusnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nacheiner Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundlicheBeweiskraft nach § 314 ZPO entfaltet (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Februar 1990, IX ZR 257/88, BGHR ZPO § 320 Revisionsurteil 1), liegt nicht vor.

Die Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag ergeht gemäß § 320 Abs. 3 ZPO an sich aufgrund mündlicher Verhandlung. Das gilt indes nicht für die Verwerfung eines unzulässigen Antrags in der Revisionsinstanz (vgl. auch§ 554 a ZPO), da in einem solchen Fall einer mündlichen Verhandlung keine Bedeutung zukommt.

 

Unterschriften

Hagen, Lambert-Lang, Tropf, Krüger, Klein

 

Fundstellen

Haufe-Index 1523682

HFR 1999, 847

NJW 1999, 796

BGHR

Nachschlagewerk BGH

MDR 1999, 434

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