Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerhinterziehung

 

Leitsatz (redaktionell)

Pressemitteilung des BGH Nr. 171/2022 vom 25.11.2022:

Das Landgericht hat den Angeklagten im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts verantwortete der Angeklagte in den Jahren 2008 und 2009 als Geschäftsführer der Kapitalanlagegesellschaft des Bankhauses W. zwei Investmentfonds, deren Anlagestrategie allein darin bestand, mit Cum-Ex-Leerverkaufsgeschäften Profite zu erlangen. Diese Geschäfte zielten darauf ab, deutsche Finanzbehörden zur Erstattung angeblich gezahlter Kapitalertragsteuer in Millionenhöhe zu veranlassen, obwohl diese zuvor nicht entrichtet wurde.

Die Erstattungsanträge, die falsche Angaben zu – tatsächlich nicht bestehenden – Steuererstattungsansprüchen der Fonds enthielten, unterzeichnete der Angeklagte zwar nicht selbst; er wirkte jedoch als Schlüsselfigur bei der Aufsetzung der Fonds und Umsetzung von Cum-Ex-Transaktionen mit. Gemeinsam mit weiteren Verantwortlichen erreichte der Angeklagte, dass die zuständigen Finanzbehörden zugunsten der Fonds zu Unrecht insgesamt über 100 Millionen Euro auszahlten.

Der Bundesgerichtshof hat die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten im Beschlusswege als unbegründet verworfen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

 

Normenkette

AO § 370

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 09.02.2022; Aktenzeichen 62 KLs – 213 Js 131/20 – 3/20)

 

Gründe

In diesem Verfahren wurde das Rechtsmittel ohne weitere Begründung verworfen. Rechtskräftig ist somit die Entscheidung der Vorinstanz geworden, das Aktenzeichen der Vorinstanz können Sie der Pressemitteilung entnehmen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15960938

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