Entscheidungsstichwort (Thema)
Urkundenfälschung. hier: Gegenvorstellung
Tenor
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluß des Senats vom 28. August 1999 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 29. August 1998 mit Beschluß vom 28. August 1999 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit dem Verlangen, die „Fehler dieses Beschlusses zu korrigieren”.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (vgl. BGHSt 17, 94, 97; BGHR StPO § 349 II Beschluß 2 m.w. Nachw.). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO, in dem eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses ausnahmsweise möglich wäre, liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte durch seine Verteidiger nicht hätte Stellung nehmen können, noch hat er Verteidigungsvorbringen übersehen und nicht in Erwägung gezogen. Selbst wenn der Senat erneut in der Sache entscheiden könnte, würde er zu keinem anderen Ergebnis kommen.
Unterschriften
Kutzer, Rissing-van Saan, Miebach, Winkler, von Lienen
Fundstellen
Dokument-Index HI540470 |
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