Tenor

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 29. Mai 2008 zurück zu versetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt.

Rz. 2

Die Revisionsbegründung vom 12. März 2008 lag sowohl dem Generalbundesanwalt bei seiner Antragsstellung vom 28. April 2008 als auch dem Senat bei der Beratung und Beschlussfassung am 29. Mai 2008 vor.

Rz. 3

Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, wonach das Landgericht nicht festgestellt habe, um was für Dubletten welcher Kartenart es sich bei den Tatmitteln gehandelt habe, ist urteilsfremd; denn die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, dass es sich um Totalfälschungen von Visa-Karten handelte, deren Originale in Großbritannien an dortige Nutzer ausgegeben worden waren (UA S. 12). Allein hierauf stellt die Bestimmung des § 152b Abs. 4 StGB ab. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob die Angeklagten die Karten auch im Rahmen der vorhandenen Garantiefunktion benutzen wollten oder nicht (BGHSt 46, 146, 149 ff.).

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Boetticher, Hebenstreit, Graf

 

Fundstellen

Haufe-Index 2564195

NStZ-RR 2008, 280

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