Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuch. Beschwerde gegen den Kostenansatz

 

Verfahrensgang

OLG Naumburg (Beschluss vom 09.11.1999)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nauamburg vom 9. November 1999 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 117 DM.

 

Gründe

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auch in Kostensachen eine Beschwerde nicht statthaft (§ 14 Abs. 3 KostO, § 567 Abs. 4 ZPO).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.

 

Unterschriften

Wenzel, Lambert-Lang, Krüger, Klein, Lemke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1134344

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