Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt; zugleich hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Als Rauschtat liegt ihm ein Versuch der gefährlichen Körperverletzung zur Last. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er, was seine Alkoholabhängigkeit angeht, einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht sowie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Soweit die Revision den Schuld- und Strafausspruch betrifft, hat sie keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

2. Der auf § 63 StGB gestützte Maßregelausspruch hat hingegen keinen Bestand.

Allerdings ist die sachverständig beratene Strafkammer rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, der Angeklagte, der eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer anderen seelischen Abartigkeit aufweise, sei schwer alkoholabhängig mit einer hirnorganischen Wesensänderung. Auf Grund dieser länger dauernden Beeinträchtigung sei er, als er sich in den Rauschzustand versetzte, vermindert steuerungsfähig gewesen (§ 21 StGB).

Jedoch sind die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel nicht dargetan. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - ein gewichtiger Eingriff - ist nur dann statthaft, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8, 12, 20; Zustand 24). Es stellt allerdings eine e r h e b l i c h e Straftat dar, daß der Angeklagte die beiden Mitarbeiter des Bayerischen Roten Kreuzes, die er selbst herbeigerufen hatte, mit einer 25 Liter fassenden Propangas-Flasche bedrohte und diesen Behälter gegen sie in der Absicht schwenkte, sie zu treffen und zu verletzen. In der Gesamtbetrachtung hätte die Strafkammer aber auch Umstände einbeziehen müssen, die g e g e n eine Wiederholungsgefahr sprechen könnten. Zwar wurde der Angeklagte an 14. Juli 1994 wegen vorsätzlichen Vollrausches - zugrunde lag eine fahrlässige Brandstiftung, die einen Sachschaden von ca. 150 DM verursachte - zu sechs Monaten Freiheitsstrafe und zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt. Nach seiner Entlassung führte er sich aber eineinhalb Jahre straffrei. Zuvor war er am 27. Januar 1988 wegen fahrlässigen Vollrausches i. V. mit einem Verkehrsdelikt zu acht Monaten Freiheitsstrafe bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden, eine Strafe, die offenbar erlassen wurde. Bei Bemessung der nunmehr verhängten Strafe hält die Strafkammer ihm Umstände zugute, die eine fortbestehende Gefährlichkeit des Angeklagten in Frage stellen könnten (er sei weitgehend geständig gewesen; er befinde sich bereits in einem Alter, in dem zu erwarten ist, daß Straftaten dieser Art zurückgehen könnten; dazu könnten möglicherweise auch die Verbindung mit seiner Verlobten und seine Beziehungen nach Rumänien - wo er ein Anwesen erworben hat - beitragen). All dies hätte näherer Erörterung bedurft unter Berücksichtigung der Möglichkeiten, die dem ihm vom Vormundschaftsgericht bestellten Betreuer zur Verfügung stehen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2993513

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