Verfahrensgang

OLG Naumburg (Beschluss vom 04.03.2002; Aktenzeichen 14 WF 12/02)

OLG Naumburg (Beschluss vom 06.02.2002; Aktenzeichen 11 W 123/01)

 

Tenor

Die (weitere) sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Februar und 4. März 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 1.271,20 DM = 649,95 EUR

 

Tatbestand

I. Die zwischen dem Kläger und der Beklagten früher bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft ist gescheitert. Der Kläger macht eine Reihe von Forderungen geltend. Seine Anträge, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, sind zurückgewiesen worden, zuletzt vom Landgericht Magdeburg am 7. Juni 2001. Durch Beschluß vom 1. Juni 2001 hat es auch den erneuten Antrag auf Klagezustellung ohne Erhebung von Gerichtskosten abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat am 6. Februar und 4. März 2002 die Beschwerden zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Klägers.

 

Entscheidungsgründe

II. Die weitere sofortige Beschwerde ist nicht zulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die sofortige Beschwerde gegen ablehnende Prozeßkostenhilfeentscheidungen ist ebensowenig wie bei ablehnenden Entscheidungen nach § 65 Abs. 1 GKG eine weitere Beschwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen eröffnet (§ 127 Abs. 2, § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F., § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F., § 65 Abs. 1, § 6, § 5 Abs. 2 GKG).

Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung in der Vergangenheit ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene „außerordentliche Beschwerde” zugelassen hat, sind im vorliegenden Fall eindeutig nicht erfüllt.

Inhaltsgleiche Anträge wird der Senat nicht mehr verbescheiden.

 

Unterschriften

Röhricht, Hesselberger, Goette, Kurzwelly, Kraemer

 

Fundstellen

Haufe-Index 884319

www.judicialis.de 2002

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