Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. September 1998 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Der Senat weist auf folgendes hin:

Die Fälligkeit des Anspruchs aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B hängt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht davon ab, daß eine den Anforderungen des § 14 VOB/B entsprechende Abrechnung der Mängelbeseitigungskosten vorgelegt wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 407.876 DM

 

Unterschriften

Ullmann, Thode, Haß, Kuffer, Kniffka

 

Fundstellen

Haufe-Index 539129

NJW-RR 2000, 19

NZBau 2000, 24

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