Verfahrensgang

LG Gießen (Urteil vom 12.04.2017)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 12. April 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der wegen Diebstahls verhängten Einzelstrafe die Tagessatzhöhe auf einen Euro festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

Das Landgericht hat wegen Diebstahls eine Geldstrafe verhängt und dabei die Höhe des einzelnen Tagessatzes nicht festgesetzt. Einer solchen Festsetzung bedarf es aber auch dann, wenn die Einzelgeldstrafe – wie hier – gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96; Urteil vom 28. Oktober 1987 – 3 StR 381/87, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1). Zwar kommt bei unterbliebener Festsetzung der Tagessatzhöhe regelmäßig eine Zurückverweisung der Sache zum Zwecke der Nachholung der Bestimmung der Tagessatzhöhe in Betracht (BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 97). Allerdings kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in geeigneten Fällen auch selbst die Festsetzung vornehmen (BGH aaO) und die Tagessatzhöhe auf das gesetzliche Mindestmaß festsetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 1988 – 3 StR 138/88, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2; Senat, Urteil vom 27. August 2010 – 2 StR 111/09, BGHSt 55, 266, 287; BGH, Beschluss vom 8. April 2014 – 1 StR 126/14, NStZ-RR 2014, 208, 209). Davon macht der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend und nach Anhörung des Beschwerdeführers Gebrauch.

 

Unterschriften

Appl, Eschelbach, Zeng, Bartel, Schmidt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11214545

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