Leitsatz (amtlich)

Ein Beschluß eines Oberlandesgerichts, durch den die Beschwerde gegen einen die Beiladung nach § 51 Abs. 2 Nr. 4 GWB ablehnenden Einspruchsentscheid des Bundeskartellamts zurückgewiesen wird, ist nicht als im. Sinne des § 73 Abs. 1 GWB in der Hauptsache erlassen anzusehen und kann deshalb nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Dies gilt auch bei Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht.

 

Normenkette

GWB § 51 Abs. 2 Nr. 4, § 73 Abs. 1

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Beschluss vom 19.02.1960)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 19. Februar 1960 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin hatte beim Bundeskartellamt ihre Beiladung zu einem Verfahren beantragt, das die Erteilung einer Erlaubnis für einen Kartellvertrag der Gemeinschaft Deutscher Kalierzeuger nach § 5 Abs. 2 und 3 GWB zum Gegenstand hatte. Der Vertrag sieht insbesondere die Verpflichtung der Gesellschafter der Gemeinschaft Deutscher Kalierzeuger vor, die von ihnen geförderten und erzeugten Kalisalze nur durch die „V. D. Kaliwerke GmbH” zu verkaufen, und setzt die Lieferanteile der Gesellschafter fest. Die 3. Beschlußabteilung des Bundeskartellamts hat die für diesen Vertrag beantragte Erlaubnis durch Beschluß vom 10. Dezember 1959 mit einigen Einschränkungen erteilt. Ein gegen diesen Beschluß zunächst eingelegter Einspruch ist zurückgenommen worden. Die Frist für die Anfechtung des Beschlusses ist für die an dem Erlaubnisverfahren Beteiligten inzwischen verstrichen.

Der Antrag auf Beiladung ist durch Beschluß der 3. Beschlußabteilung des Bundeskartellamts abgelehnt worden. Der Einspruch der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Das Kammergericht hat ihre Beschwerde durch Beschluß vom 19. Februar 1960 mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis keine im Rahmen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu berücksichtigenden Interessen der Antragstellerin erheblich berühre.

Mit der dagegen eingelegten Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Beiladung weiter. Für den Fall, daß die Rechtsbeschwerde für zulässig erachtet wird, eine Beiladung aber wegen Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis nicht mehr als zulässig angesehen wird, bittet sie, die Sache für erledigt zu erklären. Das Bundeskartellamt und die Gemeinschaft Deutscher Kalierzeuger bitten um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

1. Nur „in der Hauptsache erlassene” Beschlüsse der Oberlandesgerichte können mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden, § 73 Abs. 1 GWB. Hinzu kommen muß die ausdrückliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht.

a) Hier hat das Kammergericht die Rechtsbeschwerde zwar zugelassen und sich in der Begründung auf den Standpunkt gestellt, das Beiladungsverfahren sei „ein selbständiges Verfahren in der Hauptsache”. Das entbindet den Senat jedoch nicht von der eigenen Prüfung dieser Frage. Ist die angefochtene Entscheidung nicht „in der Hauptsache erlassen”, so ist die Rechtsbeschwerde trotz ihrer Zulassung durch das Kammergericht unzulässig; denn Beschlüsse, die außerhalb des im Gesetz selbst umschriebenen Kreises der für die Anfechtbarkeit mit der Rechtsbeschwerde in Betracht gezogenen Beschlüsse liegen, können auch vom Kammergericht nicht der Rechtsbeschwerde zugänglich gemacht werden.

Die hier erörterte Frage darf nicht mit der anderen gleichgesetzt werden, ob das Kammergericht die in § 73 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GWB bezeichneten Voraussetzungen der Zulassung – grundsätzliche Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage oder Notwendigkeit der Zulassung zum Zweck der Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung – richtig beurteilt hat und ob diese Beurteilung der Nachprüfung durch den erkennenden Senat unterliegt. Denn auch ein Beschluß, bei dem jene Voraussetzungen unzweifelhaft vorliegen, braucht nicht „in der Hauptsache erlassen” zu sein. Die von Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Grundsätze zu dieser anderen Frage, wie sie sich ähnlich auch bei der Anwendung einiger anderer Verfahrensvorschriften stellt (vgl. § 132 Abs. 2 VerwGO; § 53 Abs. 2 des inzwischen aufgehobenen Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht; § 546 Abs. 2 ZPO), können deshalb hier nicht angewendet werden.

Nur für „in der Hauptsache erlassene Beschlüsse” kann auch nach § 24 LwVG vom Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen werden. Zu dieser Vorschrift, auf die auch in anderem Zusammenhang noch einzugehen sein wird, hat der V. Senat des Bundesgerichtshofs die Auffassung vertreten, gegen eine ihrer Art nach schlechthin unanfechtbare Entscheidung sei die Rechtsbeschwerde trotz ihrer Zulassung durch das Oberlandesgericht nicht zulässig. Die Befugnis des Oberlandesgerichts zur Zulassung der Rechtsbeschwerde sei insofern eingeschränkt, als es sich um einen in der Hauptsache erlassenen Beschluß handeln müsse. Ob diese Voraussetzung vorlag, hat der V. Senat selbständig geprüft (vgl. dazu BGHZ 14, 381, 304; Beschluß des V. Senats vom 22. Mai 1951 – V BLw 23/51 – RdL 1951, 252). Diese Auffassung steht mit dem vorstehend zu § 73 GWB aufgestellten Grundsatz in Einklang.

b) Die angefochtene Entscheidung ist nicht „in der Hauptsache” ergangen.

Das Kammergericht meint, nur Beschlüsse, die eine einstweilige Anordnung im Sinne des § 56 GWB zum Inhalt haben, stellten keine Entscheidung in der Hauptsache dar. Im Schrifttum werden zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen vertreten. Tiffert. (Gemeinschaftskommentar § 77 Anm. 8) sieht als in der Hauptsache erlassene Beschlüsse alle Entscheidungen an, die „nicht reine Kostenentscheidungen” sind. Auch Langen (GWB 3. Aufl. § 73 Anm. I) geht davon aus, daß durch § 73 Abs. 1 GWB die Kostenentscheidungen der Rechtsbeschwerde hätten entzogen werden sollen. Zu dieser Ansicht scheint auch Reimann (WRP 1957, 319, 322 Fußnote 28) zu neigen. Zweigert (Gemeinschaftskommentar § 73 Anm. 1) wiederum ist der Auffassung, alle Beschlüsse, die eine Zwischenentscheidung enthielten, seien der Rechtsbeschwerde nicht zugänglich; auch Endbeschlüsse, die nach Erledigung der Hauptsache nur über die Kosten entschieden, könnten nicht mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden. Baur (ZZP 1959, 3, 21) kommt unter Berücksichtigung des Zwecks des § 73 Abs. 1 zu dem Ergebnis, vor der Endentscheidung liegende Zwischenentscheidungen hätten von der Anfechtbarkeit ausgenommen werden sollen. Starck (BB 1960, 465, 466) stützt seine Ansicht, daß die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Beiladung nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden könne, auf die Erwägung, daß die Beiladung regelmäßig nur ein Nebenverfahren in einem anhängigen Hauptverfahren sei.

Die richtige Auslegung des in den Verfahrensvorschriften nicht ganz einheitlich angewendeten Begriffs „Hauptsache” kann nur aus dem jeweiligen Sinnzusammenhang, in dem die einzelne Vorschrift steht, unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte erschlossen werden.

Der Gesetzgeber des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erstrebte eine wirksame Entlastung des Bundesgerichtshofs durch Beschränkung der mit der Rechtsbeschwerde angreifbaren Entscheidungen. Das schon im Regierungsentwurf vorgesehene Erfordernis der besonderen Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht erschien ihm dafür nicht ausreichend, sondern er hielt darüber hinaus eine weitere unmittelbar im Gesetz enthaltene Beschränkung für geboten. Die Aufnahme dieser Beschränkung in das Gesetz und die endgültige Fassung des § 73 Abs. 1 gehen auf einen Beschluß des Bundestagsausschusses für Wirtschaftspolitik vom 19. Juli 1957 zurück, wonach in § 59 Abs. 1 des Regierungsentwurfs – § 73 Abs. 1 des Gesetzes – das Wort „Entscheidungen” durch die Wörter „die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse” ersetzt wurde (vgl. das Kurzprotokoll über die 195. Sitzung dieses Ausschusses in der 2. Legislaturperiode am 19. Juni 1957 auf S. 9). In dieser Fassung lehnt § 73 Abs. 1 sich sehr eng an den schon oben erwähnten § 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG an. (Die einzigen Unterschiede bestehen darin, daß es in § 73 Abs. 1 GWB „… die Beschlüsse der Oberlandesgerichte” statt „die Beschlüsse des Oberlandesgerichts” heißt und daß der mit „wenn” beginnende Nebensatz im Aktiv statt im Passiv steht. – Eine ähnliche Beschränkung der Anfechtbarkeit auf „die in der Hauptsache ergehenden” Entscheidungen hatte vor § 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG schon § 23 Abs. 1 der vom Zentraljustizamt für die Britische Zone erlassenen Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen vom 2. Dezember 1947 – VOBlBrZ S. 157 – statuiert).

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und das Schrifttum stehen auf dem Standpunkt, unter „Hauptsache” im Sinne des § 24 LwVG sei das eigentliche Streitverhältnis, über das eine endgültige Entscheidung erstrebt werde, zu verstehen. Die Entscheidung in der Hauptsache bringe im Gegensatz zu Vor- und Zwischenentscheidungen das Verfahren für die betreffende Instanz ganz oder teilweise zum Abschluß, sie stelle die eigentliche Sachentscheidung dar (BGH NJW 1958, 224; BGHZ 14, 381, 384; Wöhrmann/Herminghausen LwVG § 21 Anm. 1 und 3; Barnstedt LwVG § 21 Anm. 16; vgl. ferner die Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen – BTDrucks 1. Wahlperiode Nr. 3819 zu § 22; Pritsch LwVG § 21 Anm. B III a; Barnstedt/Meyer, LwVO § 23 Anm. 1).

An diese Grundsätze ist auch bei der Auslegung des § 73 Abs. 1 GWB anzuknüpfen. Der erkennende Senat hat schon in dem teilweise zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß vom 20. Oktober 1960 – KVR 1/59 – die Frage, ob der dort angefochtene Beschluß des Kammergerichts in der Hauptsache erlassen sei, unter Hinweis darauf bejaht, daß es sich weder um eine Nebenentscheidung noch um eine Zwischenentscheidung, sondern um den einzigen Gegenstand des gesamten Verfahrens handle. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Gesetzgeber in § 73 Abs. 1 GWB die „in der Hauptsache erlassenen” Beschlüsse nur den Kostenentscheidungen oder nur den einstweiligen Anordnungen hätte gegenüberstellen wollen. Ebensowenig kann es auf den rein formalen Gesichtspunkt ankommen, ob der mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Beschluß wie hier ein als Beschwerdeverfahren selbständiges Verfahren abschloß; denn diese Voraussetzung ist immer gegeben, wenn der Beschwerdeführer eine einzelne Verfügung einer Kartellbehörde anficht. Der Beschwerdeführer hätte es dann weitgehend in der Hand, jeden Beschluß des Oberlandesgerichts, der über die Beschwerde gegen irgendeine Verfügung einer Kartellbehörde entscheidet, zu einem „in der Hauptsache erlassenen” zu machen und insoweit bei der Anfechtung einer kartellbehördlichen Verfügung die Voraussetzungen für deren spätere Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren zu schaffen. Das entspräche nicht den gekennzeichneten Zielen des Gesetzgebers.

Es erscheint vielmehr geboten, den Begriff der „Hauptsache” in § 73 Abs. 1 GWB grundsätzlich ähnlich wie in § 24 Abs. 1 LwVG zu verstehen. Nicht in diesem Sinne in der Hauptsache erlassen sind Beschlüsse, die sich in der. Entscheidung über Neben- und Zwischenfragen erschöpfen, ohne das Verfahren über das eigentliche Streitverhältnis ganz oder teilweise zum Abschluß zu bringen, und die infolgedessen ihren Sinn erst durch die Blickrichtung auf diese Entscheidung und von dieser Entscheidung her gewinnen.

c) Für Beschlüsse, die über eine Beiladung nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen entscheiden, ist unter diesem Gesichtspunkt folgendes von Bedeutung:

Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die Beiladung zu einem Verfahren in Verwaltungssachen lehnen sich nicht an den von der Antragstellerin erwähnten § 666 Abs. 3 ZPO und auch nicht an § 856 Abs. 3 ZPO an; für die Auslegung jener Vorschriften läßt sich aus diesen nichts gewinnen. Ebensowenig kann daraus, daß die Beiladung die Rechtsstellung eines Beteiligten verschafft (§ 51 Abs. 2 Nr. 4, § 66 Abs. 1 Nr. 3 GWB), gefolgert werden, der Gesetzgeber habe dabei an Vorschriften zivilprozessualer Art wie etwa den von der Antragstellerin erwähnten § 98 Satz 2 ZVG gedacht, in denen gleichfalls von „Beteiligten” die Rede ist. Erst recht können derartige Vorschriften nicht auf denjenigen angewendet werden, der nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen noch gar nicht Beteiligter ist, sondern es durch die Beiladung erst werden möchte.

Richtungweisend für den Gesetzgeber war vielmehr die in verwaltungsgerichtlichen Vorschriften normierte Beiladung (vgl. dazu die Amtliche Begründung zu § 42 des Regierungsentwurfs sowie folgende inzwischen außer Kraft getretene Bestimmungen: § 41 der für die ehemalige Britische Zone ergangenen Verordnung Nr. 165; § 60 der für die Länder der ehemaligen Amerikanischen Zone ergangenen Verwaltungsgerichtsgesetze; § 34 BVerwGG; § 17 des für das Verfahren nach der Kartellverordnung aus dem Jahre 1923 maßgeblichen Gesetzes über das Reichswirtschaftsgericht vom 25. Februar 1938 – RGBl I 216 –; vgl. ferner §§ 65, 66 VerwGO). Anders als nach den verwaltungsgerichtlichen Vorschriften erfolgt die Beiladung nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen jedoch nicht durch ein Gericht, sondern durch die Kartellbehörde, § 51 Abs. 2 Nr. 4 und § 66 Abs. 1 Nr. 3 GWB. Der Beigeladene ist Beteiligter und hat grundsätzlich – mit der in § 71 GWB hinsichtlich der Akteneinsicht statuierten Ausnahme – alle Rechte, die das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen für die Beteiligten eines Verfahrens vorsieht. Er kann insbesondere auch selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und Rechtsmittel einlegen.

Diese Ausgestaltung der Rechtsstellung des Beigeladenen ergibt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht, daß der Streit über die Beiladung dem Streit über die Rechtsnachfolge einer Partei im Zivilprozeß gleichstünde. Die Antragstellerin nimmt nicht für sich in Anspruch, durch Rechtsnachfolge in die Rechtsstellung eines vorher am Verfahren Beteiligten eingerückt zu sein, sondern sie will durch die Beiladung die Rechtsstellung eines weiteren Beteiligten erlangen. Das ist etwas grundsätzlich anderes. Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, inwieweit im Übrigen die Rechtsstellung eines Beigeladenen der einer Partei im Zivilprozeß entspricht.

Der Senat verkennt nicht die Bedeutung, die eine Beiladung nicht nur für den Beigeladenen, sondern auch für den Verlauf eines Verfahrens im ganzen haben kann. Diese Bedeutung ändert aber nichts an der Abhängigkeit der Beiladung von der eigentlichen Sachentscheidung, auf die Einfluß zu nehmen das wesentliche Ziel eines Antrags auf Beiladung ist. Im vorliegenden Fall ging es in dem Verfahren, zu dem die Rechtsbeschwerdeführerin ihre Beiladung beantragt hatte, um die Erteilung oder Versagung der behördlichen Erlaubnis zu einem Kartellvertrag. Auf die Entscheidung über diese Frage blieb das Verfahren in jedem Fall gerichtet, ob die Beiladung ausgesprochen wurde oder nicht. Allein jene Entscheidung, nicht die über die Beiladung kann als im Sinne des § 73 Abs. 1 „in der Hauptsache erlassen” angesehen werden. Die Versagung der Beiladung durch das Kammergericht unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde. Dieses Ergebnis steht in Einklang damit, daß auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Ablehnung der Beiladung durch ein Oberverwaltungsgericht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich ist, §§ 65, 146, 152 VerwGO, und daß im Zivilprozeß die Entscheidung eines Oberlandesgerichts über die Unzulässigkeit der – einer Beiladung in mancher Hinsicht vergleichbaren – Nebenintervention nicht angefochten werden kann, §§ 71, 567 Abs. 3 ZPO.

2. Die Rechtsbeschwerde war daher schon aus dem vorstehend erörterten Grunde als unzulässig zu verwerfen, ohne daß noch auf die Frage eingegangen zu werden braucht, ob ihre Zulässigkeit auch daran scheitert, daß der Beschluß über die Erteilung der Erlaubnis zu den Kartellvertrag für die Beteiligten inzwischen unanfechtbar geworden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Satz 2 GWB.

 

Unterschriften

Heusinger, Dr. Augustin, Löscher, Jungbluth, Hill

 

Fundstellen

Haufe-Index 1502495

BGHZ, 47

NJW 1961, 403

Nachschlagewerk BGH

MDR 1961, 205

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