Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 15.02.2023; Aktenzeichen 2 StR 270/22-1)

BGH (Urteil vom 15.02.2023; Aktenzeichen 2 StR 270/22)

BGH (Beschluss vom 15.02.2023; Aktenzeichen 2 StR 270/22)

LG Erfurt (Entscheidung vom 15.11.2021; Aktenzeichen 8 KLs 630 Js 19163/20)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.02.2023; Aktenzeichen 2 StR 270/22)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten S.   gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. November 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass 767,20 Gramm Marihuana, 998,5 Gramm Marihuana, 4.776,06 Gramm Marihuana sowie der Ersatz des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.500 Euro eingezogen sind, soweit es den Angeklagten S.    betrifft. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Franke     

Eschelbach     

Meyberg

Grube     

Lutz     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15686132

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