Verfahrensgang

LG Kleve (Urteil vom 20.10.2010)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 20. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch die Annahme von fünf rechtlich selbständigen Fällen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Nachprüfung stand. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte die gekauften Drogen jeweils „spätestens bei der Abholung der nächsten Lieferung” bezahlte. Dabei kann hier offen bleiben, ob dieses Geschehen überhaupt geeignet wäre, die fünf Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Tateinheit zu verbinden (s. dazu nur einerseits BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – 3 StR 148/09, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 8; andererseits BGH, Urteil vom 22. Januar 2010 – 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97); denn selbst wenn man dies annehmen wollte, könnten die fünf zu Tateinheit zusammengefassten Bewertungseinheiten des Betäubungsmittelhandels in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht auch die fünf schwerer wiegenden Taten der Betäubungsmitteleinfuhr in nicht geringer Menge zu Tateinheit verklammern (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., Vor § 52 Rn. 30; Weber, BtMG, 3. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 578 mwN).

 

Unterschriften

Becker, Pfister, von Lienen, Hubert, Schäfer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2657520

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