Verfahrensgang

LG Bamberg (Urteil vom 06.04.2006)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 6. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts begegnet auch die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung im Fall II 1 der Urteilsgründe keinen Bedenken. Zwar wird § 315 c Abs. 1 StGB bei gleichzeitiger Verwirklichung beider Straftatbestände grundsätzlich von § 315 b Abs. 1 StGB verdrängt (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 1978 – 4 StR 146/78; Cramer/Sternberg-Lieben StGB 27. Aufl. § 315 b Rdn. 16). Dies gilt jedoch nicht, wenn das Tatgeschehen – wie hier – als natürliche Handlungseinheit aufzufassen ist und einzelne der Teilakte nur den Tatbestand des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen, nicht aber auch – wie das Zufahren auf den Polizeibeamten mit Schädigungsvorsatz und das Rammen eines Fahrzeugs, um es beiseite zu schieben (vgl. BGHSt 48, 233, 236/237) – den des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. So liegt es hier, denn der Angeklagte hat sein Kraftfahrzeug in Teilen der Fahrt lediglich als Fluchtmittel zu „Verkehrszwecken” und damit nicht bewusst zweckwidrig in verkehrsfeindlicher Einstellung eingesetzt und mithin insoweit nicht in der Absicht gehandelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs zu „pervertieren” (vgl. BGH aaO S. 237).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Unterschriften

Tepperwien, Maatz, Athing, Ernemann, Sost-Scheible

 

Fundstellen

Haufe-Index 2555313

NStZ-RR 2007, 59

NZV 2007, 151

VRA 2007, 36

VRR 2007, 3

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