Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 27.03.2015)

 

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. März 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Ablehnung des minder schweren Falles mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht sicher, sondern nur aufgrund des Zweifelsgrundsatzes festgestellt worden seien, ist zwar rechtsfehlerhaft; gleichwohl ist die verhängte Strafe angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2005 – 1 StR 369/05).

 

Unterschriften

Sander, Schneider, Berger, Bellay, Feilcke

 

Fundstellen

Haufe-Index 8736533

StV 2016, 565

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