Verfahrensgang

OLG Koblenz (Urteil vom 24.05.1995; Aktenzeichen 5 U 1394/94)

LG Bad Kreuznach (Urteil vom 12.08.1994; Aktenzeichen 3 O 537/93)

 

Gründe

I.

Die Parteien stritten um mietvertraglichen Konkurrenzschutz. Der Kläger hat in einem Haus der Beklagten Räume zum Betriebe einer Arztpraxis gemietet. Im selben Hause wird ein Dialysezentrum betrieben, dessen Räume die Beklagten dem Betreiber ebenfalls vermietet haben. Das Oberlandesgericht hat in zweiter Instanz wie folgt erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dafür zu sorgen, daß das K. e.V., Sitz F., als Mieter der im Erdgeschoß, ersten Obergeschoß und zweiten Obergeschoß gelegenen Räume des Hauses W. in B. dort keine anderen ärztlichen Tätigkeiten entfaltet und/oder durch angestellte oder untermietende Ärzte entfalten läßt außer solchen, die der Behandlung von Dialysepatienten im Rahmen des Dialysezentrums dienen. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten in medizinischen Notfällen.

Die Beschwer der Beklagten hat es auf 15.000 DM festgesetzt. Diese haben Revision eingelegt und beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht ist bei seiner Festsetzung davon ausgegangen, daß die Beschwer der Beklagten dem Streitwert des Berufungsverfahrens entspricht, den es wiederum gemäß § 3 ZPO an dem Interesse des Klägers an der zu unterbindenden Konkurrenz ausgerichtet hat. Dem hält die Revision an sich zu Recht entgegen, daß für die Beschwer im Sinne von § 546 Abs. 2 ZPO das wirtschaftliche Interesse des jeweiligen Rechtsmittelklägers an dem Erfolg seines Rechtsmittels maßgebend ist und daher für beide Parteien verschieden hoch sein kann. Daraus folgt allerdings noch nicht, daß vorliegend die Beschwer der Beklagten höher sein muß als der Streitwert des Berufungsverfahrens. Hinzuweisen ist etwa auf die Rechtsstreitigkeiten über die Erteilung einer Auskunft, bei denen die Beschwer des verurteilten Beklagten in der Regel niedriger zu veranschlagen ist als diejenige des Klägers im Falle der Klageabweisung (vgl. insbes. BGH, Beschluß vom 24.11.94 - GSZ 1/94 - BGHZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349 ff).

2. Die Beklagten sind hier zu einem positiven Tun verurteilt worden, nämlich aufgrund ihrer Vermieterstellung "dafür zu sorgen", daß ein anderer Mieter dem Kläger durch angestellte oder untermietende Ärzte keine Konkurrenz macht. Es handelt sich um eine unvertretbare Handlung, wobei eine Vollstreckung allein nach § 888 ZPO in Betracht kommt. Hätte vorliegend die Revision Erfolg, ersparten die Beklagten die Kosten, die mit der von ihnen vorzunehmenden Handlung verbunden sind. Aufgrund der Verurteilung sind sie gehalten, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren darauf hinzuwirken, daß der Betreiber des Dialysezentrums bestimmte ärztliche Tätigkeiten Dritter unterbindet, wobei es vor allem die Tätigkeit einer einzelnen Ärztin war, die dem Kläger Anlaß zur Erhebung seiner Klage gegeben hat. Auch wenn in Betracht gezogen wird, daß die Beklagten möglicherweise gegen den Betreiber des Dialysezentrums im Klageweg vorgehen müßten (vgl. Thomas/Putzo ZPO 19. Aufl. § 888 Rdn. 3), schätzt der Senat den Aufwand, der insgesamt mit dem ihnen auferlegten Handeln verbunden sein kann, auf einen Betrag ein, der jedenfalls 60.000 DM nicht übersteigt (vgl. auch zu einem ähnlich gelagerten Fall BGH, Urteil vom 9.10.74 - VIII ZR 113/72 - teilweise abgedruckt in NJW 1974, 2317).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993372

BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Beschwer 9

NJW-RR 1996, 460

NJWE-MietR 1996, 126

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