Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 22.04.2016)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. April 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Urteilstenor dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchter Anstiftung zum dreifachen Mord, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

1. Der Schuldspruch hat insoweit keinen Bestand, als der Angeklagte wegen zweier Taten der versuchten Anstiftung zum Mord, im zweiten Fall zum Mord in zwei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, verurteilt worden ist. Die Revision weist nicht zu Unrecht darauf hin, dass nach dem Tatplan des Angeklagten mit den beiden weiteren (Auftrags-)Morden der Lohn für den ersten Auftragsmord finanziert werden sollte. Die vom Angeklagten in Auftrag gegebenen Mordaufträge standen damit in untrennbarem Zusammenhang, wobei der Angeklagte bereits im Rahmen des ersten Kontakts mit dem vorgeblichen Auftragnehmer zum Ausdruck gebracht hatte, dass er die Tötung dreier Personen herbeiführen wolle (UA S. 42). Unter solchen Vorzeichen ist für die Annahme zweier Taten kein Raum (vgl. auch BGH, Urteile vom 17. Februar 2011 – 3 StR 419/10, BGHSt 56, 170, 172 f.; vom 8. August 2012 – 2 StR 526/11, NStZ 2013, 33, 34).

Rz. 2

2. Die Einzelstrafaussprüche geraten durch die Schuldspruchänderung in Wegfall. Die Gesamtstrafe kann jedoch als Einzelstrafe aufrechterhalten werden. Die Änderung der Konkurrenzen lässt den Unrechtsgehalt der Tat unberührt. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die Freiheitsstrafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das Tatgericht das Gesamtgeschehen als einheitliche Tat gewürdigt hätte.

 

Unterschriften

Sander, Dölp, König, Berger, Bellay

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9884507

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