Entscheidungsstichwort (Thema)

unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 9. September 1998 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist wird zurückgewiesen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Nach Urteilsverkündung haben der Angeklagte und seine Verteidiger erklärt: „Wir nehmen das Urteil an und verzichten auf Rechtsmittel”. Diese Erklärung wurde vorgelesen und vom Angeklagten genehmigt. Damit hatte der Angeklagte auf Rechtsmittel verzichtet. Eine Rechtsmittelverzichtserklärung kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH NStZ 1984, 181), sie setzt allerdings Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten voraus. Dafür ist maßgebend, daß sich der Angeklagte in einem solchen Zustand geistiger Klarheit und Freiheit befand, daß er die Bedeutung seiner Prozeßerklärung erkennen konnte.

Im hier maßgebenden Freibeweisverfahren kommt der Senat nicht zu dem Ergebnis, der Angeklagte sei verhandlungsunfähig gewesen. Die Zuckerkrankheit des Angeklagten war allen Verfahrensbeteiligten bekannt. Weder vor noch nach der Mittagspause wurde auf die jetzt behauptete – angeblich für Dritte erkennbare – tiefgreifende Bewußtseinsstörung des Angeklagten durch Unterzuckerungsschock hingewiesen oder von den Prozeßbeteiligten eine solche bemerkt. Der Angeklagte hat sich vielmehr bis zum Schluß der Beweisaufnahme und durch seine Schlußerklärung aktiv an der Hauptverhandlung beteiligt.

Im übrigen wäre zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist nicht glaubhaft gemacht, der Angeklagte sei nach Urteilsverkündung sieben Wochen lang ohne eigene Schuld gehindert gewesen, Rechtsmittel einzulegen.

 

Unterschriften

Schäfer, Ulsamer, Maul, Brüning, Wahl

 

Fundstellen

Dokument-Index HI540170

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