Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Urteil vom 05.07.2001; Aktenzeichen 20 U 20/01)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 26.09.2003; Aktenzeichen 1 BvR 1608/02)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2001 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Insbesondere steht – wie der Senat bereits in dem das erste Revisionsverfahren abschließenden Urteil vom 8. Juni 2000 ausgeführt hat – der Störerhaftung der Beklagten nicht entgegen, daß für Kliniken ebenso wie für Sanatorien nicht dieselben Werbebeschränkungen gelten wie für niedergelassene Ärzte. Diese Ungleichbehandlung hat ihren Grund darin, daß Kliniken und Sanatorien, die neben der ärztlichen Behandlung noch weitere, gewerbliche Leistungen wie Unterbringung und Verpflegung anbieten, meist mit größerem personellen und sachlichen Aufwand arbeiten und zur Sicherung ihrer Existenz darauf angewiesen sind, auf ihr Leistungsangebot aufmerksam zu machen. Zwischen ambulanter und stationärer Behandlung bestehen erhebliche betriebswirtschaftliche Unterschiede, die es rechtfertigen, Kliniken und Sanatorien hinsichtlich der Werbung anders zu behandeln als niedergelassene Ärzte (vgl. BVerfGE 71, 183, 199; BVerfG NJW 2000, 2734, 2735; BGH, Urt. v. 14.4.1994 – I ZR 12/92, GRUR 1996, 905, 907 = WRP 1994, 859 – GmbH-Werbung für ambulante ärztliche Leistungen). Im Streitfall stehen jedoch nur zahnärztliche Behandlungen in Rede, die – nach der Lebenserfahrung zu urteilen – im allgemeinen ambulant und in vergleichbarer Weise auch von niedergelassenen Zahnärzten erbracht werden. Daß die Beklagte über Möglichkeiten verfügt, einen Patienten ausnahmsweise auch einmal stationär aufzunehmen, rechtfertigt es nicht, sie einer im Schwerpunkt stationäre Behandlungen anbietenden Klinik gleichzustellen und ihr – anders als den niedergelassenen Zahnärzten – eine ausschließlich auf die Akquisition von Patienten gerichtete Werbung zu gestatten. Dabei kann auch nicht außer Betracht bleiben, daß es eine durch nichts zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstellen würde, wenn die Beklagte in der beanstandeten Form für Leistungen werben dürfte, die ein niedergelassener Zahnarzt in dieser Form nicht bewerben darf. Mit Hilfe der wettbewerbsrechtlichen Störerhaftung ist die Lücke zu schließen, die dadurch entsteht, daß Ärzte und Zahnärzte ihre Praxen in der Form einer Kapitalgesellschaft betreiben können, die berufsrechtlichen Werbebeschränkungen jedoch unmittelbar nur für die Ärzte und Zahnärzte selbst, nicht dagegen für Kapitalgesellschaften gelten, die ärztliche oder zahnärztliche Leistungen anbieten (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2000 – I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 184 = WRP 2001, 28 – dentalästhetika). Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, kommt die beanstandete Werbung wirtschaftlich unmittelbar dem Zahnarzt Dr. B. zugute, der mit der Beklagten eng verbunden ist.

Im übrigen unterscheidet sich der vorliegende Fall auch darin von dem Sachverhalt, der dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2000 (1 BvR 547/99, NJW 2000, 2734) zugrunde lag, daß die beanstandete Anzeige in einer bundesweit verbreiteten Publikumszeitschrift erschienen ist. Eine solche Werbemaßnahme würde den Rahmen sprengen, den ein dieselben Leistungen anbietender niedergelassener Zahnarzt beachten müßte. Hierzu hat der Senat im Urteil vom 8. Juni 2000 (GRUR 2001, 181, 183 f. – dentalästhetika) ausgeführt:

„Die fragliche Anzeige in einer Zeitschrift wie ‚auto, motor und sport’ will zwar – wie es bei Werbung im allgemeinen der Fall ist – informieren. Da es jedoch nicht um die Befriedigung eines an den Inserenten herangetragenen Informationsbedürfnisses geht, steht die Akquisition potentieller Patienten im Vordergrund der Werbemaßnahme. Die Anzeige zielt darauf ab, Patienten im gesamten Bundesgebiet anzusprechen und zu veranlassen, die beworbenen Leistungen gerade beim Inserenten nachzufragen, indem die angebotenen zahnärztlichen Behandlungen ungefragt wie gewerbliche Leistungen und mit reklamehaften Zügen angepriesen werden. Eine solche Art und Weise der Werbung kann auch deswegen nicht mit dem berechtigten Informationsinteresse auf seiten des Zahnarztes und der potentiellen Patienten gerechtfertigt werden, weil dem (Zahn-)Arzt heute über das Internet andere Formen der Darstellung des eigenen Leistungsangebots offenstehen, die – wenn sich die Darstellung im sachlich-angemessenen Rahmen hält – grundsätzlich mit dem (zahn-)ärztlichen Berufsbild zu vereinbaren sind.”

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 35.790,43 EUR (= 70.000 DM)

 

Unterschriften

Erdmann, Starck, Bornkamm, Pokrant, Büscher

 

Fundstellen

Haufe-Index 779201

NJW 2003, 589

NJW-RR 2002, 1685

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