Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die im Senatsbeschluss vom 14. November 2006 getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung wird verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Mit Beschluss vom 14. November 2006 hat der Senat die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Mai 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und der Beschwerdeführerin die Kosten ihres Rechtsmittels sowie die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Rz. 2

Die gegen diese Kosten- und Auslagenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde ist unzulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1, § 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. StPO). Die im Beschwerdeverfahren zu treffende Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO.

Rz. 3

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Revision unbedingt eingelegt und begründet worden ist und dass eine durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingte Einlegung oder Durchführung eines Rechtsmittels, wie sie die Beschwerdeführerin durch die nach Einlegung der Revision abgegebene Erklärung zum Ausdruck gebracht hat, im Strafverfahren nicht möglich ist. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nach § 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO ist nicht von der hinreichenden Erfolgsaussicht abhängig. § 397 a Abs. 2 Satz 3 StPO schließt die Anwendung von § 114 2. Halbs. ZPO ausdrücklich aus (vgl. Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 397 a Rdn. 9). Eine – der Entscheidung über das Rechtsmittel vorangehende – Prüfung der Erfolgsaussicht der Nebenklagerevision im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kam daher nicht in Betracht.

 

Unterschriften

Tolksdorf, Miebach, Pfister, Becker, Hubert

 

Fundstellen

Haufe-Index 2553108

NStZ-RR 2008, 49

StRR 2007, 3

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