Leitsatz (amtlich)

Zur Bestimmung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (teilw. Aufgabe des Beschlusses vom 13. Oktober 1993 – XII ZB 138/91 = FamRZ 1994, 92, 94) und zur Ermittlung des Ehezeitanteils des maßgeblichen Versorgungsanrechts.

 

Normenkette

Satzung der Zusatzversorgungskasse der Landeshauptstadt Düsseldorf – ZVKS – § 32 Abs. 3c; Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder – VBLS – § 41 Abs. 2c

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf

AG Düsseldorf

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Landeshauptstadt Düsseldorf, Zusatzversorgungskasse, wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 1995 aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 1.000 DM.

 

Gründe

I.

Der am 16. August 1936 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 29. September 1940 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 15. September 1961 die Ehe geschlossen, aus der vier inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen sind. Am 31. März 1993 ist der Scheidungsantrag des Ehemannes der Ehefrau zugestellt worden.

Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. September 1961 bis 28. Februar 1993, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (LVA; weitere Beteiligte zu 1) erworben, die für den Ehemann in Höhe von monatlich 1.628,14 DM und für die Ehefrau in Höhe von monatlich 616,13 DM, jeweils bezogen auf den 28. Februar 1993, festgestellt worden sind. Für beide Eheleute besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Zusatzversorgungskasse der Landeshauptstadt Düsseldorf (ZVK; weitere Beteiligte zu 2). Aus dieser hat die Ehefrau, bezogen auf die Ehezeit, eine Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente (§ 35a der Satzung der Zusatzversorgungskasse = ZVKS) in Höhe von monatlich 125,66 DM erworben, die die Vorinstanzen – zutreffend und von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen – in einen dynamischen Wert von monatlich 32,54 DM umgerechnet haben. Nach den für den Ehemann erteilten Auskünften der ZVK beträgt der auf die Ehezeit entfallende Anteil der für ihn begründeten Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente (§ 35 ZVKS) monatlich 174,06 DM und der ehezeitliche Anteil der Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente (§ 35a ZVKS) monatlich 223,06 DM.

Bei Ehezeitende bezog der Ehemann – neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Berufsunfähigkeit (Auskunft der LVA vom 30. Juni 1993) – eine Versorgungsrente der ZVK infolge eines Versicherungsfalles, aufgrund dessen sein für die Zusatzversorgung zuletzt maßgebliches Arbeitsverhältnis am 29. Februar 1992 beendet worden war. Die Höhe des auf die Ehezeit entfallenden Anspruchs auf „Versorgungsrente” hat die ZVK mit Auskunft gegenüber dem Familiengericht vom 13. Oktober 1993 mit monatlich 318,57 DM, bezogen auf den 28. Februar 1993, mitgeteilt. In einer Anlage zu der Auskunft hat sie im Rahmen der „Ermittlung des Ehezeitanteils auf der Basis der tatsächlichen Versorgungsrente”, bezogen auf den 28. Februar 1993, einen Wert von 233,03 DM als „ehezeitbezogenen Unterschiedsbetrag der tatsächlichen Versorgungsrente bei Erwerbsunfähigkeit” (von 255,26 DM) angegeben. Die Berechnung der bei Ehezeitende gezahlten Versorgungsrente des Ehemannes ist nicht mitgeteilt.

Das Amtsgericht – Familiengericht – hat durch Verbundurteil vom 15. Februar 1994 die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es im Wege des Rentensplittings vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA auf das Konto der Ehefrau Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 506,01 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 1.628,14 DM und 616,13 DM), bezogen auf den 28. Februar 1993, übertragen. Außerdem hat es nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 VAHRG (durch analoges Quasisplitting) zu Lasten der bei der ZVK bestehenden Versorgungsanwartschaften des Ehemannes für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 143,02 DM (Hälfte der Differenz zwischen 318,57 DM und 32,54 DM), bezogen auf den 28. Februar 1993, begründet.

Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat die ZVK Beschwerde eingelegt, mit der sie eine Ermäßigung des durchgeführten analogen Quasisplittings auf monatlich 82,65 DM begehrt hat.

Das Oberlandesgericht hat eine neue Auskunft der ZVK eingeholt, die sich an den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 13. Oktober 1993 (XII ZB 138/91 = FamRZ 1994, 92 ff.) orientieren, und bei der zu beachten sein sollte, „daß der Ausgleichspflichtige Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, also wohl die fiktive gesetzliche Altersrente in die Berechnung einzubeziehen” sei. In der daraufhin erteilten Auskunft vom 29. Dezember 1994 hat die ZVK mitgeteilt: Das Bruttoentgelt des Ehemannes habe incl. Tarifzuschlag von 65 DM zum Ehezeitende (28. Februar 1993) 4.141,88 DM betragen; bei Ansatz der zur Zeit der Auskunftserteilung – Januar 1995 – maßgebenden fiktiven Abzüge für Lohnsteuer, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Krankenversicherung ermäßige es sich auf ein fiktives Nettoentgelt von 2.581,49 DM; die Gesamtversorgung betrage hiervon 81,40 % (2.101,33 DM) und der Ehezeitanteil davon 91,29 %. Von dem sich damit ergebenden Betrag von 1.918,30 DM sei die fiktive LVA-Rente in Höhe von 1.628,14 DM abzuziehen. Dies ergebe eine ehezeitbezogene dynamische ZVK-Rente von 290,16 DM. Diesen Betrag hat die ZVK allerdings wegen Bedenken gegen den Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1993 nicht für ausgleichsfähig gehalten.

Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts zum analogen Quasisplitting dahin abgeändert, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der ZVK Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 128,05 DM, bezogen auf den 28. Februar 1993, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründet hat. Das Gericht hat bei der Ermäßigung des mitgeteilten Bruttoentgelts des Ehemannes in Höhe von 4.141,88 DM um die fiktiven Abzüge – abweichend von der ZVK in ihrer Auskunft vom 29. Dezember 1994 – einen Krankenversicherungsbeitrag von 6,75 % (statt 6,70 %) angenommen und ist daher zu einem fiktiven Nettoentgelt von 2.579,43 DM gelangt; damit errechnete sich (bei einem Gesamtversorgungsanteil von 81,40 % und einem Ehezeitanteil von 91,29 % abzüglich der fiktiven LVA-Rente) ein Betrag der ehezeitbezogenen dynamischen ZVK-Rente in Höhe von monatlich 288,63 DM (statt 290,16 DM), der nach Abzug der dynamisierten ZVK-Rente der Ehefrau (von monatlich 32,54 DM) auszugleichen war.

Hiergegen wendet sich die ZVK mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie ihr Begehren auf Herabsetzung des analogen Quasisplittings weiter verfolgt.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. a) Die weitere Beschwerde macht gegenüber dem angefochtenen Beschluß geltend, der dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Betrag aus der Zusatzversorgung bei der ZVK sei unter den hier gegebenen Umständen nicht aus einem fiktiv errechneten Versorgungsanrecht, sondern aus der dem Ehemann tatsächlich gezahlten Versorgungsrente zu ermitteln.

b) Ob das zutrifft, läßt sich nach den bisher erteilten Auskünften und getroffenen Feststellungen nicht verläßlich beurteilen. Wie der Senat mehrfach entschieden hat, wird der Anspruch eines Versicherten gegenüber einer Zusatzversorgungseinrichtung grundsätzlich durch den jeweils höchsten Betrag der im Verhältnis des Versicherten zu der Zusatzversorgung bestehenden Anrechte bestimmt (BGHZ 84, 158, 172; Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1995 – XII ZB 156/93 = BGHR BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Wertermittlung 10 = FamRZ 1996, 157 m.w.N.). Ob im vorliegenden Fall die tatsächlich an den Ehemann gezahlte Versorgungsrente seinem werthöchsten Anspruch gegenüber der ZVK entsprach, bedarf weiterer Überprüfung.

aa) Das Oberlandesgericht führt im Eingang des angefochtenen Beschlusses aus, der Ehemann habe am Ende der Ehezeit eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bezogen. Diese Angabe ist nach den beigefügten Hinweisen des Gerichts u.a. auf die Auskunft der ZVK vom 13. Oktober 1993 (Bl. 61 VA-Heft) nicht nur auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern ersichtlich auch auf die Zusatzversorgung bei der ZVK zu beziehen. Trifft die Angabe zu, dann wäre der Anspruch des Ehemannes auf die Versorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit nach §§ 28 Abs. 1 Buchst. a, 30 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f ZVKS als bereits erbrachte Leistung der betrieblichen Altersversorgung (§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB) im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1995 BGHR aaO Berufsunfähigkeit 1 = FamRZ aaO), wenn sonst kein höherer Anspruch aus der Zusatzversorgung bestand.

Dies ist durch einen Vergleich mit der bei Ehezeitende unverfallbaren Anwartschaft auf die qualifizierte (Alters-)Versicherungsrente nach § 35a ZVKS zu ermitteln, wobei für den anzustellenden Vergleich die Besonderheiten einer gewährten Versorgung wegen Berufsunfähigkeit zu berücksichtigen sind.

bb) Diese führen bei der Umrechnung der nicht dynamischen Versicherungsrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (§ 35a ZVKS) in einen volldynamischen Wert dazu, daß bei der Anwendung der Barwertverordnung nicht der Altersfaktor aus der Tabelle 1 (§ 2 Abs. 2 BarwertVO) für den Barwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit heranzuziehen ist, sondern der Altersfaktor der Tabelle 7 (§ 5 BarwertVO) für den Barwert einer bereits laufenden lebenslangen und zumindest ab Leistungsbeginn nicht volldynamischen Versorgung (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1995 = BGHR aaO Wertermittlung 10). Damit ergibt sich – unter Zugrundelegung des Altersfaktors 10,2 (Tabelle 7, 56. Lebensjahr zu Ehezeitende), des Umrechnungsfaktors 0,0001150612 (Nr. 4 der Rechengrößen, bei Ehezeitende 28. Februar 1993) und des aktuellen Rentenwerts von 42,63 (§ 68 SGB VI) – bei einem Jahreswert der statischen Versicherungsrente von 2.676,72 DM (12 × 223,06 DM) ein dynamischer Wert in Höhe von monatlich 133,92 DM.

cc) Eine Ermittlung des zum Vergleich heranzuziehenden Ehezeitanteils der laufenden Versorgungsrente des Ehemannes ist nach den Angaben des angefochtenen Beschlusses nicht möglich. Denn dieser läßt nicht erkennen, ob das Oberlandesgericht seiner Entscheidung tatsächlich eine Versorgungsrente des Ehemannes wegen Berufsunfähigkeit zugrunde gelegt hat. Dafür wäre nach § 32 Abs. 4 ZVKS eine Minderung der Gesamtversorgung auf 70 % – oder ggf. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 Buchst. b) bb) ZVKS auf 80% – geboten, die in der Berechnung des Oberlandesgerichts ersichtlich nicht enthalten ist.

dd) Sollte der Ehemann allerdings, worauf die Angabe der ZVK in Anlage 3 zu der Auskunft vom 13. Oktober 1993 hindeuten könnte, entgegen den Ausführungen des Oberlandesgerichts in dem angefochtenen Beschluß nicht eine Versorgungsrente der ZVK wegen Berufsunfähigkeit, sondern eine solche wegen Erwerbsunfähigkeit beziehen, dann wäre der ehezeitbezogene Anteil dieser Versorgungsrente in den Vergleich mit der dynamisierten qualifizierten Versicherungsrente (von monatlich 133,92 DM) einzustellen. Falls der Ehezeitanteil des Zahlbetrages einer laufenden Versorgungsrente wegen Erwerbsunfähigkeit höher wäre als monatlich 133,92 DM, wäre – wie von der weiteren Beschwerde begehrt – der Ehezeitanteil der tatsächlichen Rente dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen.

Mangels näherer Angaben und Berechnungsvorgaben in den Auskünften der ZVK kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht verläßlich beurteilt werden, ob es sich etwa bei dem in der Anlage 3 zur Auskunft vom 13. Oktober 1993 erwähnten Betrag von 233,03 DM um den insoweit maßgeblichen ehezeitbezogenen Wert der laufenden Versorgungsrente handelte.

Da nach alledem weder die Leistungsart des gezahlten Zusatzversorgungsanrechts – Versorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit (mit 70 %iger oder ggf. mit 80 %iger Minderung) oder wegen Erwerbsunfähigkeit – noch dessen auf die Ehezeit entfallende Höhe hinreichend geklärt sind, kann der angefochtene Beschluß, der insoweit auf einer Verletzung der aus § 12 FGG folgenden Amtsermittlungspflicht beruht, nicht bestehen bleiben. Die Sache ist vielmehr zur weiteren Prüfung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

2. Bei der neu zu treffenden Entscheidung wird das Oberlandesgericht zu berücksichtigen haben, daß gegen die von ihm in dem angefochtenen Beschluß angewandte Methode der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts (§ 32 Abs. 3c ZVKS), wie die weitere Beschwerde zu Recht rügt, aus Rechtsgründen Bedenken bestehen. Das Oberlandesgericht hat das Bruttoentgelt zum Ehezeitende am 28. Februar 1993 um die bei Erlaß der Entscheidung im Januar 1995 geltenden (fiktiven) Abzüge für Rentenversicherung (9,3 %), Arbeitslosenversicherung (3,25 %) und Krankenversicherung (angenommen 6,75 %) ermäßigt und nicht um die im Zeitpunkt des Eheendes maßgeblichen Faktoren (Rentenversicherung 9,6 %, Arbeitslosenversicherung 3,25 % und Krankenversicherung 6,3 %/6,25 %). Das geht auf die Entscheidung des Senats vom 13. Oktober 1993 (XII ZB 138/91 = BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Wertermittlung 7 = FamRZ 1994, 92 ff.) zurück, in der der Senat, wie sich bei erneuter Überprüfung ergibt, bei der Anwendung des § 10a VAHRG – nach damals zwischenzeitlicher Einführung der Nettogesamtversorgung – einen unzutreffenden Ansatz der vom Bruttoentgelt abzusetzenden Beträge bestätigt hat.

In dem damals entschiedenen Fall lag das Ehezeitende (§ 1587 Abs. 2 BGB) im November 1983, also zeitlich vor der am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen 19. Änderung der Satzung der VBL (entsprechend der 14. Änderungssatzung der ZVK), durch die die Nettogesamtversorgung eingeführt wurde. In der Erstentscheidung jenes Falles war dem Versorgungsausgleich demgemäß die seinerzeit tatsächlich bezogene „Brutto-”Versorgungsrente des ausgleichspflichtigen Ehemannes wegen Erwerbsunfähigkeit bei der VBL zugrunde gelegt worden. Im Jahre 1989 wurde sodann ein Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG eingeleitet. Das führte dazu, daß der Wert des ehezeitbezogenen Anspruchs des Ehemannes auf die Zusatzversorgung bei der VBL auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Abänderung zu aktualisieren war, wobei bestimmte zwischenzeitliche Änderungen Berücksichtigung zu finden hatten. Eine in diesem Sinn zu berücksichtigende rechtliche Änderung stellte die Neuregelung des § 41 Abs. 2c VBLS (entsprechend § 32 Abs. 3c ZVKS – Einführung der Nettogesamtversorgung) durch die 19. Änderung der Satzung der VBL dar. Bei der Aktualisierung des ehezeitbezogenen Wertes der auszugleichenden Versorgungsrente auf den Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung war infolgedessen das maßgebliche fiktive Nettoarbeitsentgelt auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts zum Ehezeitende zu ermitteln (und dieses sodann dem bisher ausgeglichenen eheanteiligen Wert des Versorgungsanrechts gegenüberzustellen, § 10a Abs. 1 und Abs. 2 VAHRG). Das bedeutet, daß in jenem Fall das gesamtversorgungsfähige (Brutto-)Entgelt bei Ehezeitende um die zum selben Zeitpunkt (30. November 1983) geltenden fiktiven Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeträge zu vermindern war. Statt dessen hat der Senat gebilligt, daß das Oberlandesgericht Abzüge nach dem Stand seit dem 1. April 1991, bezogen auf den Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung, berücksichtigt hatte. An der dem zugrundeliegenden Auffassung hält der Senat nicht mehr fest.

In dem Beschluß vom 13. Oktober 1993 ist grundsätzlich ausgeführt worden, daß für den Versorgungsausgleich (auch im Fall einer Abänderungsentscheidung nach § 10a VAHRG) jeweils der Wert der bis zum Ende der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte maßgeblich bleibe; das schließe es aus, den Wertvergleich im Sinne von § 10a VAHRG unter Einbeziehung von Faktoren vorzunehmen, die sich aus dem im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung erreichten und nicht dem für das Ende der Ehezeit maßgeblichen gesamtversorgungsfähigen Entgelt ergeben. Nach diesen rechtlich weiterhin zutreffenden Darlegungen verbietet es sich, das fiktive Nettoentgelt bei Ehezeitende nach § 32 Abs. 3c ZVKS (§ 41 Abs. 2c VBLS) in anderer Weise zu ermitteln als durch Verminderung des auf das Ehezeitende bezogenen Bruttoentgelts um die zu diesem (selben) Zeitpunkt geltenden Steuer- und Sozialversicherungsabzüge. Das auf diese Weise zeitkongruent ermittelte fiktive Nettoarbeitsentgelt, das seit der 14. Änderungssatzung der ZVK die Grundlage für den Anspruch gegenüber der Zusatzversorgungskasse darstellt, bildet die individuelle Bemessungsgrundlage der Versorgung des Ehemannes bei Ehezeitende, die als solche zur Wahrung des Stichtagsprinzips festgeschrieben bleibt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 90, 52, 57; vom 13. Mai 1987 – IVb ZB 118/82 = FamRZ 1987, 918, 919).

3. Scheidet hiernach eine Berücksichtigung der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden fiktiven Steuer- und Sozialversicherungsabzüge bei der Ermittlung des fiktiven Nettoentgelts zum Ehezeitende aus Rechtsgründen aus, so entfällt damit auch der Anlaß für die von der weiteren Beschwerde befürwortete Berechnung des maßgeblichen Ehezeitanteils der Zusatzversorgung durch Hochrechnung auf den Entscheidungszeitpunkt unter Berücksichtigung allgemeiner tariflicher Erhöhungen und anschließende Rückrechnung auf das Ehezeitende auf der Grundlage der maßgeblichen Entgeltpunkte und des jeweils geltenden aktuellen Rentenwerts. Die weitere Beschwerde rechtfertigt diese Berechnungsweise mit der Erwägung, sie erreiche die Halbteilung der ehezeitlichen Versorgung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung genauer als die in dem Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1993 gebilligte Berechnungsweise des Oberlandesgerichts Celle, so daß ihr der Vorzug zu geben sei.

Dem ist indessen schon vom Ansatz her nicht zu folgen. Denn der Grundsatz der Halbteilung betrifft nach der gesetzlichen Regelung in § 1587 Abs. 1 BGB i.V. mit den Bewertungsvorschriften des § 1587a Abs. 2 BGB den Wert der „in der Ehezeit” bis zu ihrem Ende (§ 1587 Abs. 2 BGB) – als maßgeblichem Stichtag – erworbenen Versorgungsanrechte und bezieht sich nicht auf eine möglichst gerechte Verteilung der Versorgungswerte zu einem eher zufälligen Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Bei der von der weiteren Beschwerde befürworteten Hoch- und Rückrechnungsmethode wird zudem der Wert der Versorgung verfälscht. Das gesamtversorgungsfähige Entgelt als Bemessungsgrundlage der Versorgung (§§ 32, 33, 34 ZVKS) wird nach Maßgabe des § 47 ZVKS „hochgerechnet” und anschließend nach Maßgabe der hiervon abweichenden Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung ermäßigt (zurückgerechnet). Eine solche – unterschiedlichen Bewertungs- bzw. Dynamisierungsmaßstäben folgende – Wertbestimmung der Zusatzversorgung wird dem System des Versorgungsausgleichs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB nicht gerecht (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 2. Aufl. § 1587a Rdn. 202).

Das Oberlandesgericht hat daher die von der ZVK befürwortete Berechnungsmethode in dem angefochtenen Beschluß zu Recht abgelehnt.

4. Soweit die weitere Beschwerde schließlich – im Hinblick auf die zwischenzeitliche Entwicklung der Zusatzversorgungsrenten bei der ZVK, gemessen an der Entwicklung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung – die Auffassung des Oberlandesgerichts in Frage stellt, daß die Versorgungsrente nach § 31 ZVKS als volldynamisch anzusehen sei, greifen ihre Bedenken nicht durch.

Da die Beamtenversorgung trotz ihres in den letzten Jahren teilweise geringeren Anstieges als die gesetzliche Rentenversicherung vom Gesetz weiterhin als eine der beiden volldynamischen Versorgungen behandelt wird (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 BGB), die als Gesamtversorgung ausgestaltete Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes an die Beamtenversorgung angelehnt ist, und in die Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts, das die Grundlage für die Anpassung der Versorgungsrente bildet, gemäß § 47 i.V. mit § 34 ZVKS Elemente aus den Änderungen der Beamtenbezüge einfließen, erfüllt auch die Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes weiterhin für die Beurteilung im Versorgungsausgleich die Voraussetzungen einer volldynamischen Versorgung (vgl. im einzelnen Senatsbeschluß vom 5. Mai 1990 – XII ZB 89/89 = BGHR VBLS § 40 Versorgungsrente 2 = FamRZ 1991, 174, 175).

 

Unterschriften

Blumenröhr, Krohn, Zysk, Hahne, Weber-Monecke

 

Fundstellen

Haufe-Index 609853

FamRZ 1998, 94

NJW-RR 1998, 74

ZBR 1998, 324

MDR 1998, 110

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