Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Eine vorläufige Einstellung des Verfahrens ist nicht veranlaßt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen waren dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, da eine Nebenklage im Sicherungsverfahren unzulässig ist (BGHR StPO § 395 - Anschlußbefugnis 1).

 

Unterschriften

Jähnke, Theune, Detter, Bode, Rothfuß

 

Fundstellen

Dokument-Index HI540424

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