Tenor

Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin ist ein Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe.

 

Gründe

Der Senat folgt der überwiegend vertretenen Auffassung, daß Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels im Hinblick auf die Zulässigkeit von Einwendungen entsprechend § 767 ZPO Familiensachen sind, wenn der Titel Unterhaltsansprüche i. S. des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 6 GVG zum Gegenstand hat (OLG Hamburg FamRZ 1978, 907; OLG Bamberg FamRZ 1980, 66; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 38. Aufl. § 621 Anm. 1; Thomas/Putzo, ZPO 10. Aufl. Anh. zu § 723 Anm. 2 b; vgl. auch OLG Köln 1979, 718).

 

Fundstellen

Haufe-Index 609551

NJW 1980, 2025

IPRspr. 1980, 168

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