Tenor
Das als sofortige Beschwerde aufzufassende Rechtsmittel der Beklagten zu 1 gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 3. September 1998 wird als unzulässig verworfen. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Gründe
In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZPO findet gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, durch die der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig verworfen worden ist, die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie zugelassen hat (§§ 341 Abs. 2, 542 Abs. 3, 567 Abs. 4 Satz 2, 621 d ZPO; Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1981 - IVb ZB 846/81 - FamRZ 1982, 162, 163). Das ist hier nicht der Fall.
Unterschriften
Blumenröhr, Krohn, Hahne, Sprick, Weber-Monecke
Fundstellen
Dokument-Index HI539546 |
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