Tenor

Das als sofortige Beschwerde aufzufassende Rechtsmittel der Beklagten zu 1 gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 3. September 1998 wird als unzulässig verworfen. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GKG).

 

Gründe

In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZPO findet gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, durch die der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig verworfen worden ist, die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie zugelassen hat (§§ 341 Abs. 2, 542 Abs. 3, 567 Abs. 4 Satz 2, 621 d ZPO; Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1981 - IVb ZB 846/81 - FamRZ 1982, 162, 163). Das ist hier nicht der Fall.

 

Unterschriften

Blumenröhr, Krohn, Hahne, Sprick, Weber-Monecke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI539546

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