Tenor
Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.
Gründe
Rz. 1
Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
Rz. 2
Die Beweiskraft des Protokolls im Sinne von § 274 StPO ist für das Revisionsgericht auch dann beachtlich, wenn aufgrund einer Protokollberichtigung hinsichtlich einer vom Angeklagten zulässig erhobenen Verfahrensrüge zu Ungunsten des Angeklagten die maßgebliche Tatsachengrundlage entfällt.
Rz. 3
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
Rz. 4
Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung zu der vorgelegten Rechtsfrage nicht auf.
Rz. 5
Jedoch werden im Senat auch andere Ansichten vertreten. So wird teils dem 1. Strafsenat zugestimmt, teils die Eröffnung eines – etwa besonders gestalteten – Freibeweisverfahrens befürwortet.
Unterschriften
Harms, Häger, Basdorf, Gerhardt, Schaal
Fundstellen
Dokument-Index HI2555389 |
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