Tenor

Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.

 

Gründe

Rz. 1

Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

Rz. 2

Die Beweiskraft des Protokolls im Sinne von § 274 StPO ist für das Revisionsgericht auch dann beachtlich, wenn aufgrund einer Protokollberichtigung hinsichtlich einer vom Angeklagten zulässig erhobenen Verfahrensrüge zu Ungunsten des Angeklagten die maßgebliche Tatsachengrundlage entfällt.

Rz. 3

Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

Rz. 4

Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung zu der vorgelegten Rechtsfrage nicht auf.

Rz. 5

Jedoch werden im Senat auch andere Ansichten vertreten. So wird teils dem 1. Strafsenat zugestimmt, teils die Eröffnung eines – etwa besonders gestalteten – Freibeweisverfahrens befürwortet.

 

Unterschriften

Harms, Häger, Basdorf, Gerhardt, Schaal

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2555389

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