Entscheidungsstichwort (Thema)

Vererbung eines Hofes an einen Abkömmling im Wege der Nacherbfolge. Feststellung eines Altenteilsrechts

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Erbt ein Abkömmling des Erblassers dessen Hof erst als Nacherbe, steht dem überlebenden Ehegatten des Erblassers die Verwaltung und Nutznießung am Hof (§ 14 I 1) erst vom Eintritt des Nacherbfalls an zu. Auch der Altenteilsanspruch des überlebenden Ehegatten (§ 14 II 1) entsteht unter den vorgenommenen Voraussetzungen frühestens mit dem Eintritt des Nacherbfalls.
  2. Der Altenteilsanspruch des überlebenden Ehegatten erlischt gemäß § 14 II 2 HöfeO infolge Wiederverheiratung nur dann, wenn er im Zeitpunkt der Wiederverheiratung bereits entstanden war.
 

Normenkette

HöfeO § 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 u. 2

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der nach mündlicher Verhandlung vom 1. Dezember 1983 ergangene Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 45.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beteiligten zu 2 ein Altenteilsrecht auf dem Hof S.-B., P. Straße ..., eingetragen im Grundbuch S. Blatt ...62, zusteht.

Der Hof gehörte früher Friedrich H., der ihn durch notariellen Vertrag vom 18. Februar 1952 auf seinen Sohn Fritz (gen. Friedel) H. (im folgenden: Erblasser) übertragen hat. Nach Genehmigung dieses Vertrages durch das Landwirtschaftsgericht wurde der Erblasser am 8. September 1952 als neuer Eigentümer eingetragen. Er verstarb am 5. Juli 1956 und hinterließ die Beteiligte zu 2 als Witwe sowie als jüngstes von drei Kindern die Beteiligte zu 1.

Der Vertrag vom 18. Februar 1952 enthielt eine erbvertragliche Regelung, daß im Falle des Vorversterbens des Erblassers "innerhalb der nächsten 15 Jahre" sein Vater Friedrich H. zum Hofvorerben berufen wurde; Nacherbe sollte der nach der Höfeordnung "oder der demnächstigen Gesetzgebung" nächste anerbenberechtigte eheliche Sohn oder eheliche Tochter des Erblassers werden. Diese erbvertragliche Regelung wurde durch das Landwirtschaftsgericht genehmigt. Am 21. Januar 1959 schlossen Friedrich H. und die Beteiligte zu 2, seine Schwiegertochter, auf unbestimmte Zeit einen Pachtvertrag über den Hof. Der damalige Verlobte der Beteiligten zu 2, mit dem sie seit 1961 verheiratet ist, übernahm "die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Verpflichtungen der Pächterin". Am 31. Juli 1967 wurde der Pachtvertrag dahin geändert, daß er bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres "des weiteren Hoferben" nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden konnte.

Am 8. Juni 1972 verstarb Friedrich H.. Da die Beteiligte zu 1 im Januar 1978 einen hauptberuflichen Landwirt geheiratet hatte, auf dessen Hof sie seither wohnt und der das Pachtland von seinem Hofe aus mitbewirtschaften wollte, vereinbarten die Beteiligten die Aufhebung des Pachtvertrages zum 31. Dezember 1978. Im Rahmen der Vertragsauflösung und auch später verhandelten sie über das Altenteilsrecht der Beteiligten zu 2. Sie einigten sich in mehreren Punkten, konnten aber keine Übereinkunft über den Umfang des Wohnrechts der Beteiligten zu 2 erreichen. Man stellte u.a. einen Bauantrag, um eine Altenteilswohnung zu errichten; zu einem schriftlichen "Altenteilsvertrag" kam es jedoch nicht, zumal sich die Beteiligten inzwischen entzweit hatten. Seit Ende 1982 ist die Beteiligte zu 2 von dem Hof abgezogen und wohnt gemeinsam mit ihrem Ehemann in der Nachbarschaft im Hause eines ihrer Söhne.

Die Beteiligte zu 1 hat beantragt,

festzustellen, daß der Beteiligten zu 2 kein Altenteilsrecht auf dem Hof zusteht.

Die Beteiligte zu 2 ist dem Antrag entgegengetreten.

Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde. Sie verfolgt in der Rechtsbeschwerdeinstanz ihr Feststellungsbegehren weiter.

Die Beteiligte zu 2 beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen.

II.

Das Beschwerdegericht hat den geltend gemachten Altenteilsanspruch aus § 14 Abs. 2 Satz 1 HöfeO hergeleitet. Hierzu hat es ausgeführt: Im Zeitpunkt seines Todes (5. Juli 1956) sei der Erblasser aufgrund des Hofübergabevertrages vom 18. Februar 1952 bereits Hofeigentümer und die Beteiligte zu 2 sein überlebender Ehegatte gewesen. Aufgrund des erbvertraglichen Teils des Vertrages vom 18. Februar 1952 sei ein Abkömmling des Erblassers (die jüngste Tochter als dessen Nacherbin) Hoferbin geworden. Das Beschwerdegericht hält auf diesen Fall § 14 HöfeO für anwendbar. Die Vorschrift regele die Stellung des überlebenden Ehegatten, um dessen zukünftigen Lebensunterhalt weitestgehend sicherzustellen. Die Nutzverwaltung für den überlebenden Ehegatten sei ein Ausgleich für seine (an der allgemeinen Erbregelung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gemessene) Benachteiligung bei geschlossener Hoferbfolge zugunsten der Abkömmlinge. Eine vergleichbare Interessenlage bestehe auch dann, wenn der Erblasser - wie hier - erbvertraglich zur Einsetzung eines Hofvorerben verpflichtet sei und zum Nacherben nicht den überlebenden Ehegatten, sondern einen Abkömmling einsetze. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 HöfeO habe deshalb mit dem Erbfall im Jahre 1956 die Verwaltung und Nutznießung an dem Hofe - im Verhältnis zur Beteiligten zu 1 - der Beteiligten zu 2 zugestanden. Auch habe die Beteiligte zu 2 im Zeitpunkt des Erbfalls (1956) zum Kreise der Miterben und Pflichtteilsberechtigten gezählt; daß sie diese Positionen durch ihre spätere Wiederverheiratung noch vor dem Eintritt des Nacherbfalls wieder eingebüßt habe, sei unerheblich. Schließlich habe bei den Verhandlungen der Beteiligten auch Einigkeit über den in § 14 Abs. 2 Satz 1 HöfeO vorausgesetzten Verzicht bestanden.

III.

Die - gemäß § 24 Abs. 1 LwVG zulässige - Rechtsbeschwerde ist begründet, denn der Beteiligten zu 2 steht ein Altenteilsrecht zur Zeit nicht zu.

1.

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 HöfeO steht dem überlebenden Ehegatten des Erblassers, wenn der Hoferbe ein Abkömmling des Erblassers ist, grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Hoferben die Verwaltung und Nutznießung an dem Hof zu; steht sie ihm nicht zu oder endet sie, so kann er, wenn er Miterbe oder pflichtteilsberechtigt ist und auf ihm nach § 12 HöfeO zustehende Ansprüche (auf Abfindung) sowie auf alle Ansprüche aus der Verwendung eigenen Vermögens für den Hof verzichtet, vom Hoferben auf Lebenszeit den in solchen Verhältnissen üblichen Altenteil verlangen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 HöfeO); der Altenteilsanspruch erlischt, wenn der überlebende Ehegatte eine neue Ehe eingeht (a.a.O. Satz 3).

Den - hier vorliegenden - Fall der Vor- und Nacherbschaft regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Er muß daher nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes beurteilt werden.

a)

Wie das Beschwerdegericht im Ansatz zutreffend ausgeführt hat, soll die Nutzverwaltung (und das nachfolgende Altenteil) einen Ausgleich für die Benachteiligung schaffen, die der überlebende Ehegatte (im Verhältnis zum allgemeinen Erbrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch) erfährt, wenn der Hof infolge der Hoferbfolge nach Höferecht geschlossen auf einen Abkömmling übergeht (vgl. Scheyhing, HöfeO Rdn. 2; Faßbender/Hötzel/Pikalo, HöfeO § 14 Rdn. 4 m.w.N.); der überlebende Ehegatte soll dann grundsätzlich für die Dauer seines Lebens sichergestellt werden (vgl. auch BGH Urt. v. 25. März 1964, VIII ZR 280/62, RdL 1964, 153 = LM HöfeO § 14 Nr. 3).

b)

Wird der Abkömmling - wie hier - nur als Nacherbe Hoferbe, so verwirklicht sich der Tatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 1 HöfeO erst im Zeitpunkt des Nacherbfalles; denn Vor- und Nacherbe beerben zwar beide den Erblasser, doch treten sie dessen Gesamtrechtsnachfolge zeitlich nacheinander an. Der Nacherbe wird erst von dem Zeitpunkt an Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, in dem die Vorerbschaft endet, d.h. in der Regel mit dem Tode des Vorerben (§§ 2100, 2106 Abs. 1 BGB). Die Beteiligte zu 1 ist daher erst am 8. Juni 1972 Hoferbin geworden. Zuvor ist nicht ein Abkömmling, sondern (als Vorerbe) der Vater des Erblassers Hoferbe gewesen. Während der Vorerbschaft hat der Tatbestand des § 14 Abs. 1 HöfeO - auch im Verhältnis der Beteiligten zueinander - mithin nicht vorgelegen, so daß bis zum 8. Juni 1972 für eine Nutzverwaltung der Beteiligten zu 2 als des überlebenden Ehegatten kein Raum gewesen ist. Der Schutzzweck des § 14 Abs. 1 HöfeO steht dem nicht entgegen, weil er voraussetzt, daß der überlebende Ehegatte gerade durch einen Abkömmling des Erblassers von der Hoferbfolge ausgeschlossen wird. Vom Eintritt des Nacherbfalls an erfordern Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 HöfeO aber grundsätzlich die dort vorgesehene Sicherstellung des überlebenden Ehegatten des Erblassers. Dieser erhält daher vom Nacherbfall an bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Nacherben die Verwaltung und Nutznießung am Hof (§ 14 Abs. 1 Satz 1 HöfeO). Unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 HöfeO entsteht dann auch der dort geregelte Altenteilsanspruch.

Zu Unrecht macht die Rechtsbeschwerde hiergegen geltend, daß ein Ehegatte als Miterbe oder als Pflichtteilsberechtigter gemäß § 12 HöfeO nur im Zeitpunkt des Erbfalls und nicht mehr im Zeitpunkt des Nacherbfalls in Betracht komme. Der Abfindungsanspruch nach § 12 HöfeO (sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung) richtet sich "gegen den Hoferben". "Hoferbe" ist bis zum Eintritt des Nacherbfalls der Vorerbe, anschließend ist es der Nacherbe. In diesem Sinne ist der jeweilige Hoferbe Schuldner des Abfindungsanspruchs, solange dieser noch nicht erfüllt ist. Wenn und solange dem überlebenden Ehegatten die Verwaltung und Nutznießung zusteht, kann er allerdings die Abfindung nicht geltend machen (vgl. Lange/Wulff, HöfeO 6. Aufl. § 12 Anm. 141 - zu § 12 HöfeO a.F.; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO 8. Aufl. § 12 Rdn. 25 - zu § 12 HöfeO n.F.). Dagegen bestehen keine Bedenken, bereits während der Verwaltung und Nutznießung auf die Abfindungsansprüche nach § 12 HöfeO (und auf die in § 12 Abs. 2 Satz 1 HöfeO genannten Verwendungsersatzansprüche) zu verzichten. Da spätestens mit der Vollendung des 25. Lebensjahres der Beteiligten zu 1 (am 26. Oktober 1980) die Verwaltung und Nutznießung der Beteiligten zu 2 geendet hat, wären mit einem Verzicht im Sinne des § 14 Abs. 2 HöfeO alle Voraussetzungen für einen Altenteilsanspruch gegeben. Die Wiederverheiratung der Beteiligten zu 2 im Jahre 1961 stünde dem nicht entgegen, weil der Erlöschenstatbestand des § 14 Abs. 2 Satz 2 HöfeO voraussetzt, daß der Altenteilsanspruch im Zeitpunkt der Wiederverheiratung bereits entstanden war (vgl. Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, a.a.O. § 14 Rdn. 80; OLG Celle RdL 1965, 271); die Beteiligte zu 2 hat aber schon vor dem Erbfall zum zweiten Male geheiratet.

2.

Das Beschwerdegericht hat einen Verzicht der Beteiligten zu 2 im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 HöfeO zwar festgestellt, doch beruht diese Feststellung, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht rügt, auf Rechtsverstoß.

Das Beschwerdegericht stützt seine Feststellung darauf, daß über den Verzicht "bei den Verhandlungen der Beteiligten Einigkeit bestanden habe und der Pachtvertrag einvernehmlich aufgehoben worden" sei. Im einzelnen verweist es auf den Schriftsatz der Beteiligten zu 1 vom 14. Dezember 1982, Seite 2 (GA 163), i.V.m. Ziffer 8 eines Vertragsentwurfs (GA 159). Bei diesem "Vertragsentwurf" handelt es sich um eine Gesprächsnotiz des Diplom-Kaufmanns K. über eine Besprechung der Beteiligten, die am 19. Dezember 1978 vor dem W.-L. Landwirtschaftsverband e.V., Geschäftsstelle H. (...) des Kreisverbands G., stattgefunden hat. Nach dieser Notiz sollte das Pachtverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 1978 aufgehoben und ein Altenteil für die Beteiligte zu 2 vereinbart werden. Für das Altenteil wurden nähere Bestimmungen vorgesehen (Nrn. 2-7); die Frage, an welchen Räumen die Beteiligte zu 2 ein unentgeltliches Wohnrecht erhalten sollte, war offengelassen (Nr. 1); weiter war vorgesehen, daß die Beteiligte zu 2 wegen des Altenteils "auf ihr evtl. zustehende Ansprüche an den Hof sowie auf alle Ansprüche aus der Verwendung eigenen Vermögens für den Hof" verzichten sollte (Nr. 8). In ihrem Schriftsatz vom 14. Dezember 1982 (GA 162 ff) hat die Beteiligte zu 1 u.a. vorgetragen:

"Während hinsichtlich der Ziffern 2 bis 8 - im wesentlichen - Einvernehmen zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin bestand, wurde eine Einigung darüber, welche Räume der Antragsgegnerin auf der Besitzung S.-B. P.str. ... zustehen sollten, nicht erzielt. Die Antragsgegnerin ist bei der Erörterung dieser Frage "herausgelaufen" und zu der Besprechung nicht wieder zurückgekehrt.

Es hat somit keine - rechtlich wirksame - Vereinbarung zur Begründung von Altenteilsrechten zu Gunsten der Antragsgegnerin stattgefunden, und zwar weder mündlich noch schriftlich."

Diesem Vortrag ist eine umfassende Einigung über die zu treffende Regelung (Altenteil gegen Verzicht auf Abfindungs- und Verwendungsersatzansprüche) nicht zu entnehmen. Vielmehr läßt er einen offenen Einigungsmangel über einen wesentlichen Verhandlungsgegenstand erkennen, so daß im Zweifel noch keinerlei vertragliche Bindung erzielt worden ist (vgl. § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der einvernehmlichen Beendigung des Pachtvertrages zum 31. Dezember 1978 hat das Beschwerdegericht die Bedeutung eines Verzichts im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 HöfeO beigelegt, wobei es davon ausgeht, daß die Beteiligte zu 2 durch den Pachtvertrag mit Friedrich H. vom 21. Januar 1959 u.a. "ihr Recht auf Nutzung ausübte, wie es ihr gemäß § 14 HöfeO gegenüber der Beteiligten zu 1 zustand". Dieser Würdigung ist schon dadurch der Boden entzogen, daß der Beteiligten zu 2 bis zum Eintritt des Nacherbfalls (8. Juni 1972) gegenüber der Beteiligten zu 1, wie dargelegt, kein Recht auf Verwaltung und Nutznießung des Hofes zugestanden hat.

Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben.

3.

An einer abschließenden Entscheidung ist der Senat gehindert, weil nicht auszuschließen ist, daß aufgrund des sonstigen Verfahrensstoffs, insbesondere aufgrund der im vorliegenden Gerichtsverfahren abgegebenen Erklärungen und des sonstigen Verhaltens der Beteiligten zu 2, ein Verzicht im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 HöfeO festgestellt werden kann. Diese Frage muß tatrichterlicher Prüfung vorbehalten bleiben.

 

Unterschriften

Dr. Thumm,

Hagen,

Linden

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1456175

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