Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Beabsichtigte Rechtsverfolgung. Hinreichende Aussicht auf Erfolg. Mutwilligkeit. Notanwalt. Ursächlichkeit eines Verkehrsunfalls. Gesundheitliche Beeinträchtigungen. Anwaltliche Beratung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Beiordnung eines sog. Notanwalts gem. § 78b ZPO setzt voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 78b

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Durch Beschluß vom 8. Oktober 2002 hat der erkennende Senat den Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Für die Beiordnung eines Rechtsanwalts als sogenannten „Notanwalt” gemäß § 78 b ZPO ist zwar eine „hinreichende” Aussicht auf Erfolg nicht erforderlich. Eine solche Beiordnung setzt jedoch voraus, daß die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Nach erneuter Prüfung sieht der erkennende Senat die Rechtsverfolgung jedoch auch als aussichtslos an, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Ursächlichkeit des Verkehrsunfalls vom 12. Januar 1996 für die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin nicht nachgewiesen sind und ein für sie günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann.

 

Unterschriften

Müller, Wellner, Diederichsen, Stöhr, Zoll

 

Fundstellen

Haufe-Index 884342

www.judicialis.de 2002

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge