Tenor

Der Senat hält an seiner entgegenstehenden Rechtsauffassung nicht fest.

 

Gründe

Rz. 1

Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

Rz. 2

„Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.”

Rz. 3

Er hat daher mit Beschluss vom 14. Mai 2013 bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob an entgegenstehenden Rechtsansichten festgehalten wird.

Rz. 4

Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegen (Urteil vom 4. November 1976 – 4 StR 255/76, BGHSt 27, 45). An der dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Rechtsansicht hält der Senat nicht fest.

 

Unterschriften

Sost-Scheible, Roggenbuck, Franke, Mutzbauer, Quentin

 

Fundstellen

Haufe-Index 5532085

NStZ-RR 2013, 5

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