Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen der Bestellung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz.

 

Normenkette

ZPO § 78b

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bestellung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO setzt voraus, daß die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Scheitert die Vertretungsbereitschaft eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts an der Nichtzahlung des Vorschusses durch den Mandanten, so kommt die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht (BGH, Entscheidungen vom 13. April 1994 – XI ZR 222/93 – BGHR ZPO § 78 b Vertretungsbereitschaft 1; vom 25. Januar 1966 – V ZR 166/63 – NJW 1966, 780; Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1999 – VI ZR 398/98). Ihre dahingehenden Bemühungen hat die Partei dem Gericht nachzuweisen. Das ist hier nicht geschehen. Ihre bisherige Prozeßbevollmächtigte beim Bundesgerichtshof, Rechtsanwältin Sch., hat das Mandat mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1999 niedergelegt. Daß die Rechtsanwältin aus anderen Gründen als Nichtzahlung des Vorschusses das Mandat nicht weiter geführt habe, legt die Klägerin nicht dar. Ebensowenig hat sie vorgetragen, daß sie einen anderen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt aus anderen Gründen als ihrem finanziellen Unvermögen nicht gefunden habe (vgl. BGH, Beschluß vom 13. April 1994 aaO).

Schließlich hat die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen insgesamt lediglich drei von 28 beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten erfolglos zu beauftragen versucht. Das genügt nicht, um die Bestellung eines Notanwalts zu rechtfertigen.

 

Unterschriften

Groß, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressler, Wellner

 

Fundstellen

Haufe-Index 556316

HFR 2000, 850

Nachschlagewerk BGH

DAR 2000, 216

MDR 2000, 412

VersR 2000, 649

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