Gründe

›Gemäß § 55 StGB ist der Angekl. bei der Festsetzung einer nachträglichen Gesamtstrafe so zu stellen, als wären sämtliche Straftaten, die er vor einer früheren, rechtskräftigen, aber noch nicht erledigten Verurteilung begangen hat, bereits bei dieser Entscheidung, die eine zeitliche Zäsur bildet, berücksichtigt worden. Hat der Angekl. dagegen eine Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen begangen, die auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen sind, darf der Tatrichter wegen er Zäsurwirkung der ersten Vorverurteilung aus der Strafe für die von ihm abgeurteilte Tat und den in der zweiten Vorverurteilung enthaltenen Einzelstrafen keine Gesamtstrafe bilden; vielmehr muß er die Gesamtstrafe aus der zweiten Vorverurteilung unangetastet lassen (vgl. BGHSt 32,190; 33,230; 33,367 = DRsp III (310) 127 a-b).

Der Angekl. hat alle Taten, die den rechtskräftigen (im Urteil v. 19.10.1987 zur Gesamtstrafe zusammengefaßten) Einzelstrafen zugrunde liegen, vor Erlaß des Strafbefehls vom 24.10.1985 begangen, alle im anhängigen Verfahren geahndeten Taten aber erst danach. Deshalb bildet der genannte Strafbefehl die Zäsur zwischen den beiden Gruppen von Einzelstrafen. Auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafbefehls (durch Rücknahme des Einspruchs in der Hauptverhandlung vom 9.10.1987) kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; entscheidend ist allein der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung zur Schuld- oder Straffrage (vgl. Vogler, in: LK, StGB 10. Aufl., § 55 Rdn. 4), hier also des Erlasses des Strafbefehls (vgl. BGHSt 33 f, 230).

Aus den vorgenannten Gründen müssen die Gesamtstrafe und der Ausspruch über die Aufrechterhaltung des im Urteil des LG B. vom 19.10.1987 angeordneten Berufsverbots aufgehoben werden. Es ist nunmehr lediglich aus den im angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei festgesetzten Einzelstrafen von 10. Monaten., 6 Monaten und 6 Monaten, eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Diese darf wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 ABs. 2 StPO nur so hoch bemessen werden, daß sie zusammen mit der im Urteil des LG vom 19.10.1987 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten die im angefochtenen Urteil festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten nicht übersteigt (vgl. BGH, Beschl. v. 5.7.1990 - 1 StR 273/90); sie darf also nur 11 Monate betragen.‹

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993061

NJW 1991, 1763

JR 1991, 513

StV 1993, 26

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