Verfahrensgang

LG Augsburg (Urteil vom 30.06.2008)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 30. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ein Gericht ist – wie auch bei sonstigen Einlassungen eines Angeklagten (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 – 1 StR 159/07 – [BGHSt 51, 324], m.w.N.) – nicht gehalten, dessen Behauptungen über das hohe Ausmaß und die lange Dauer seines bisherigen Konsums von Betäubungsmitteln als unwiderlegbar hinzunehmen, wenn Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Angaben fehlen oder sie sogar – wie im vorliegenden Fall – kaum mit der nicht beeinträchtigten Lebensführung des Angeklagten, insbesondere im Hinblick auf seine Berufstätigkeit, sowie mit fehlenden gesundheitlichen Folgen (Entzugserscheinungen) nach seiner Inhaftierung vereinbar sind. Entsprechende Feststellungen können im Widerspruch stehen zum im Übrigen rechtsfehlerfrei festgestellten Fehlen eines Hanges eines Angeklagten, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Zur lediglich indiziellen Bedeutung fehlender oder vorliegender Depravation zur Feststellung eines bestehenden oder nicht bestehenden Hanges im Sinne von § 64 StGB verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 25. Juli 2007 – 1 StR 332/07 –.

 

Unterschriften

Nack, Kolz, Hebenstreit, Elf, Sander

 

Fundstellen

Haufe-Index 2564269

NStZ-RR 2009, 59

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