Tatbestand

›Einem Angekl. darf nicht zum Nachteil gereichen, daß er die Tat bestreitet und infolgedessen auch keine Schuldeinsicht und Reue zeigt .. . Das gilt auch, wenn nach rechtskräftigem Schuldspruch nur noch über den Strafausspruch verhandelt wird. Eine andere Bewertung ist nur zulässig, wenn der Angekl. bei seiner Verteidigung ein Verhalten an den Tag legt, das im Hinblick auf die Art der Tat und die Persönlichkeit des Täters auf besondere Rechtsfeindschaft und Gefährlichkeit schließen läßt. ...‹

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992874

DRsp III(310)140c

NStZ 1987, 171

NStE StGB § 46 Nr. 4

StV 1987, 100

StV 1987, 101

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