Tatbestand
›Einem Angekl. darf nicht zum Nachteil gereichen, daß er die Tat bestreitet und infolgedessen auch keine Schuldeinsicht und Reue zeigt .. . Das gilt auch, wenn nach rechtskräftigem Schuldspruch nur noch über den Strafausspruch verhandelt wird. Eine andere Bewertung ist nur zulässig, wenn der Angekl. bei seiner Verteidigung ein Verhalten an den Tag legt, das im Hinblick auf die Art der Tat und die Persönlichkeit des Täters auf besondere Rechtsfeindschaft und Gefährlichkeit schließen läßt. ...‹
Fundstellen
Haufe-Index 2992874 |
DRsp III(310)140c |
NStZ 1987, 171 |
NStE StGB § 46 Nr. 4 |
StV 1987, 100 |
StV 1987, 101 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen