Leitsatz (amtlich)

a) Zur Bestimmung des Rententeils, der auf freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung beruht und deshalb bei der Ruhensberechnung im Rahmen der Ermittlung des in den Versorgungsausgleich fallenden Wertes einer Anwartschaft auf Beamtenversorgung außer Ansatz bleibt (hier: Versicherungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes).

b) Zur Teilanfechtung von Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.

 

Normenkette

BGB § 1587a Abs. 6 Halb. 2; BeamtVG § 55 Abs. 4 Nr. 1; ZPO § 621e Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Beschluss vom 17.09.1984)

AG Bruchsal

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 10.11.1993; Aktenzeichen XII ARZ 30/93)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Deutschen Bundespost wird der Beschluß des 2. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. September 1984 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.000 DM.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien haben am 25. August 1961 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 18. Januar 1983 zugestellt worden. Das Amtsgericht – Familiengericht – hat die Ehe der Parteien vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich geschieden; das Urteil ist rechtskräftig.

In der Ehezeit (1. August 1961 bis 31. Dezember 1982, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Baden (LVA, weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Höhe entsprechend einer Auskunft der LVA mit monatlich 110,50 DM, bezogen auf das Ehezeitende, angenommen worden ist. Auch für den Ehemann bestehen Rentenanwartschaften bei der LVA. Sie belaufen sich nach deren Auskunft, der das Oberlandesgericht gefolgt ist, auf insgesamt 456,10 DM; davon entfallen 126 DM auf die Ehezeit (jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende). Der Ehemann besitzt weiterhin bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP, weitere Beteiligte zu 3) eine Anwartschaft auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Dort war er vom 16. Februar 1959 bis 31. Juli 1966 Pflichtmitglied. Zum 1. August 1966 in das Beamtenverhältnis berufen und damit als Pflichtmitglied der VAP ausgeschieden, setzte er seine Mitgliedschaft im Wege der freiwilligen Versicherung fort. Bei Ehezeitende hatte er aus Pflicht- und freiwilliger Versicherung eine nach einem Bruchteil der entrichteten Beiträge bemessene Anwartschaft auf eine – statische – Versicherungsrente in Höhe von monatlich 42,59 DM erlangt. Davon entfallen 36,47 DM auf die Ehezeit (§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 i.V. mit Nr. 4 Buchst. c BGB). Bei Ende der Ehezeit bekleidete der Ehemann als Beamter der Deutschen Bundespost (weitere Beteiligte zu 1) ein Amt der Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 10.

Das Amtsgericht hat von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA auf das ebendort geführte Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 7,75 DM übertragen und für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 428,15 DM zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung sowie solche in Höhe von 4,59 DM zu Lasten seiner Anwartschaft auf Zusatzversorgung begründet (jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Dezember 1982).

Die Deutsche Bundespost hat mit der Beschwerde beantragt, Ziffer 2 des Beschlußausspruchs (Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung) abzuändern. Sie hat sich gegen die Bewertung des auf die Ehezeit entfallenden Teils der Anwartschaft auf Beamtenversorgung gewandt, nämlich beanstandet, daß das Amtsgericht bei der Ruhensberechnung nach § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG die zur Kürzung führende Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht mit ihrem statischen, sondern nur mit ihrem nach der Barwertverordnung dynamisierten Wert berücksichtigt hat. Auf das Rechtsmittel hat das Oberlandesgericht die zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften unter Berichtigung eines Rechenfehlers des Amtsgerichts auf monatlich 427,86 DM reduziert; im übrigen hatte es keinen Erfolg.

Mit der – zugelassenen – weiteren Beschwerde verfolgt die Deutsche Bundespost ihren Standpunkt weiter, die Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung sei mit ihrem statischen Wert in die Ruhensberechnung einzubeziehen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Bewertung der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes ist frei von Rechtsfehlern. Gleichwohl führt eine inzwischen eingetretene Änderung der Reichsversicherungsordnung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Bei der Bewertung des ehezeitlich erdienten Teils der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung ist das Oberlandesgericht, wie bereits die Oberpostdirektion Karlsruhe in ihrer Auskunft vom 26. Juli 1983, im Grundsatz der Rechenweise gefolgt, die der Senat in dem Beschluß vom 1. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 – FamRZ 1983, 358) entwickelt hat. Die Berechnung des Oberlandesgerichts trifft auch zu.

Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Ehemannes in der Besoldungsgruppe A 4, Stufe 10, betrugen bei Ehezeitende, bereinigt um familienbezogene Bestandteile (§ 1587a Abs. 8 BGB), monatlich 2.107,88 DM. Bis zum Erreichen der Altersgrenze am 31. August 1998 wird er 39,54 Jahre an ruhegehaltfähiger Dienstzeit zurückgelegt haben. Daraus ergibt sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein Ruhegehaltssatz von 75 %. Damit beträgt das fiktive Ruhegehalt vor der Anwendung von Kürzungsvorschriften 75 % von 2.107,88 DM = 1.580,91 DM zuzüglich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung (131,74 DM), insgesamt also 1.712,65 DM.

2. Im Rahmen der Ruhensberechnung hat das Oberlandesgericht als mit der Beamtenversorgung zusammentreffende Versorgungsanrechte zu Recht die Rentenanwartschaft des Ehemannes bei der LVA (gesetzliche Rentenversicherung) sowie seine Anwartschaft auf Versicherungsrente bei der VAP (Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes) berücksichtigt.

a) Der Ansatz der (vollen) Rentenanwartschaft in Höhe des von der LVA mitgeteilten Betrages von 456,10 DM wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf; er trifft zu.

b) Von der ebenfalls zur Kürzung führenden Versicherungsrente bei der VAP ist der auf freiwilliger Weiterversicherung beruhende Anteil vorweg auszuscheiden (§ 55 Abs. 4 BeamtVG); nur die auf Pflichtbeiträgen beruhende Anwartschaft auf Zusatzversorgung kann die Versorgungsbezüge von Beamten verringern. Die Art und Weise, in der das Oberlandesgericht den danach bei der Ruhensberechnung außer Ansatz bleibenden Teil der Versicherungsrente bestimmt hat, ist zu billigen.

Das Oberlandesgericht ist insoweit ohne weitere Ausführungen von der Auskunft der VAP vom 1. Juli 1983 ausgegangen. Danach entfallen von der insgesamt bestehenden Anwartschaft auf Versicherungsrente, die sich auf 42,59 DM beläuft, ein Anteil von 8,13 DM auf freiwillige und ein Anteil von 34,46 DM auf Pflichtbeiträge. Diese Aufteilung hatte auch die Deutsche Bundespost übernommen und demgemäß in ihrer Auskunft vom 26. Juli 1983 bei der Ruhensberechnung – neben der LVA-Rentenanwartschaft – die Anwartschaft auf Versicherungsrente in Höhe von 34,46 DM berücksichtigt. Die Aufteilung beruht darauf, daß die VAP die Versicherungsrente, die sich nach § 41 Abs. 1 ihrer Satzung auf je 1,25 % der (für die Zeit vor dem 1. Januar 1981 entrichteten) Pflichtbeiträge und der Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung beläuft, diesen Beitragsbeträgen proportional zugeordnet hat: Aus 650,10 DM freiwilligen Beiträgen errechnet sich ein Anteil der Anwartschaft auf Versicherungsrente von 650,10 DM × 0,0125 = 8,13 DM; aus Pflichtbeiträgen von 2.756,61 DM (Arbeitnehmeranteil 918,87 DM + Zuschuß zum Pflichtbeitrag 1.837,74 DM) ergibt sich ein Pflichtversicherungsanteil der Anwartschaft von 2.756,61 DM × 0,0125 = 34,46 DM.

Diese Bestimmung des bei der Ruhensberechnung außer Ansatz bleibenden Teils der Versicherungsrente hält der rechtlichen Überprüfung stand. Allerdings sieht § 55 Abs. 4 Nr. 1 BeamtVG sie nach seinem Wortlaut so nicht vor. Nach der Vorschrift bleibt vielmehr der Teil der Rente außer Ansatz, der dem Verhältnis der Versicherungsjahre aufgrund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten entspricht. Die Versicherungsrente der VAP berechnet sich nicht nach Werteinheiten. Deshalb müßte nach dem Wortlaut der Vorschrift der bei der Ruhensberechnung außer Ansatz bleibende Teil der Versicherungsrente gemäß dem Zeit/Zeit-Verhältnis bestimmt werden. Bei einem Verhältnis von 197 Monaten (= 16 vollen Jahren) freiwilliger Weiterversicherung zu 287 Monaten (= 23 vollen Jahren) Gesamtversicherungszeit (vgl. zur Berechnung nach vollen Jahren die Verwaltungsvorschrift 55.4.2, abgedruckt bei Stegmüller Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz § 55) ergäbe sich ein Rententeil aus freiwilliger Versicherung von

42,59 DM × 16 Jahre/23 Jahre = 29,63 DM,

der erheblich über dem vom Oberlandesgericht angenommenen von nur 8,13 DM läge. Er entspräche indessen nicht dem Gegenwert der geleisteten Beiträge. Dies hat seinen Grund darin, daß § 55 Abs. 4 Nr. 1, erste Alternative BeamtVG, wonach der außer Ansatz bleibende Teil der Rente nach dem Zeit/Zeit-Verhältnis zu bestimmen ist, ersichtlich von – jedenfalls annähernd – gleich hohen jährlichen Pflicht- und freiwilligen Beiträgen ausgeht. Nur unter dieser Voraussetzung führt die Anwendung der Vorschrift zu einem Rententeil, der tatsächlich den freiwillig geleisteten Beiträgen entspricht, und erfüllt damit den Gesetzeszweck, eben diesen Rententeil auszusondern. Daher ist eine teleologische Reduktion der Berechnung nach dem Zeit/Zeit-Verhältnis auf derartige Fälle veranlaßt. Versicherungsverläufen, die – wie hier – zunächst hohe jährliche Pflichtver-Sicherungsbeiträge, später aber niedrige jährliche freiwillige Beiträge aufweisen, wird sie nicht gerecht. Für Fälle dieser Art trifft das Gesetz, sofern die Rente sich nicht nach Werteinheiten berechnet, keine brauchbare Regelung. Es liegt nahe, diese Lücke mit der VAP und in Übereinstimmung mit den Ansätzen der Deutschen Bundespost und des Oberlandesgerichts dann, wenn die Rente sich – wie hier – nach einem Bruchteil entrichteter Beiträge bemißt, durch eine entsprechende Anwendung des § 55 Abs. 4 Nr. 1, zweite Alternative BeamtVG zu schließen, also den auf freiwilliger Versicherung beruhenden Rententeil nach dem Verhältnis der freiwilligen Beiträge zu der Summe aller Beiträge zu bestimmen. Sofern die Rente sich nach einem Bruchteil der entrichteten Beiträge bemißt, schreibt auch § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 i.V. mit Nr. 4 Buchst. c BGB für die vergleichbare Bestimmung des auf die Ehezeit entfallenden Teils der Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Berechnung nach den in der Ehezeit geleisteten Beiträgen vor.

c) Von dem danach zu berücksichtigenden, auf Pflichtversicherungsbeiträgen (und Zuschüssen) beruhenden Anteil der Anwartschaft des Ehemannes auf statische Versicherungsrente in Höhe von monatlich 34,46 DM hat das Oberlandesgericht nur dessen nach der Barwertverordnung dynamisierten Wert in die Ruhensberechnung eingestellt. Dagegen wendet sich die weitere Beschwerde ohne Erfolg. Die Dynamisierung der Versicherungsrente entspricht dem Senatsbeschluß vom 29. April 1987 (IVb ZB 127/84 – FamRZ 1987, 798). In der genannten Entscheidung hat der Senat die für die Gegenmeinung ins Feld geführten Erwägungen, die auch die weitere Beschwerde anstellt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; darauf wird verwiesen.

Dem statischen Rentenbetrag von 34,46 DM entspricht ein dynamisierter von 8,68 DM. Somit hat das Oberlandesgericht zu Recht mit der Anwartschaft auf Beamtenversorgung zusammentreffende Versorgungsanrechte im Werte von insgesamt 464,78 DM angesetzt.

3. Weil der Ehemann bei Ehezeitende bereits das Endgehalt bezog, das damit zugleich die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG bildet, ergibt die weitere Berechnung des Oberlandesgerichts zutreffend, daß die Beamtenversorgung um den vollen Betrag von monatlich 464,78 DM zu kürzen ist.

Von dieser Kürzung ist nur der durch die ehezeitlich begründeten Versorgungsanrechte verursachte Anteil zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 a.a.O. S. 363). Für die gesetzliche Rente ergibt sich nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Werteinheiten ein Betrag von

456,10 DM × 415,84 WE/1.506,34 WE = 125,91 DM.

Der Ehezeitanteil des weiteren Betrages von 8,68 DM kann, weil die Versicherungsrente sich nach einem Bruchteil der geleisteten Beiträge bemißt, nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt geleisteten Pflichtbeiträgen (und Zuschüssen) bestimmt werden:

(8,68 DM × 2.266,84 DM)/(2.756,61 DM) = 7,14 DM.

Die ehezeitlich bedingte Kürzung aufgrund beider Versorgungen beläuft sich somit auf insgesamt

125,91 DM + 7,14 DM = 133,05 DM.

Dieser Betrag ist von der vollen, ungekürzten monatlichen Beamtenversorgung einschließlich der Sonderzuwendung abzusetzen:

1.712,65 DM – 133,05 DM = 1.579,60 DM.

Quotiert nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) ergibt sich als auszugleichender Betrag

1.579,60 DM × 21,42 Jahre/39,54 Jahre = 855,72 DM.

Für die Ehefrau waren hiernach

855,72 DM : 2 = 427,86 DM

an gesetzlichen Rentenanwartschaften zu begründen. So hat das Oberlandesgericht entschieden.

4. Gleichwohl kann sein Beschluß nicht bestehen bleiben. Das Oberlandesgericht ist aus heutiger Sicht möglicherweise zu Unrecht davon ausgegangen, daß ihm mit der Beschwerde der Deutschen Bundespost nur der Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung angefallen ist. Allerdings galt der Rechtsmittelangriff zweifellos nur diesem Punkt. Indessen kommt im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich eine wirksame Teilanfechtung nur in Bezug auf solche Regelungen in Betracht, die der Richter in erster Instanz in Form einer Teilentscheidung hätte treffen können (Senatsbeschluß BGHZ 92, 5, 10 f.).

Voraussetzung dafür ist Teilbarkeit des Verfahrensgegenstandes. Diese Voraussetzung, die bis zur Schlußentscheidung gegeben sein muß, wobei das zur Zeit der Schlußentscheidung geltende Recht maßgebend ist, fehlt dann, wenn der nicht angegriffene Teil des Verfahrensgegenstandes mit dem angegriffenen untrennbar zusammenhängt und der letztere einer gesonderten Entscheidung nicht zugänglich ist (BGHZ a.a.O. S. 10).

Die Ehefrau hat während der Ehe in den Jahren 1968 und 1971 zwei Kinder geboren. Vom 30. August 1968 bis 1. Oktober 1972 weist ihr Versicherungsverlauf eine beitragslose Zeit auf. Ihre ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften können sich damit wegen der Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach dem HEZG vom 11. Juli 1985 (BGBl I 1450) von bisher 110,50 DM auf einen Betrag erhöht haben, der die vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften von monatlich 126 DM übersteigt. Wenn das – was der Senat nicht ausschließen kann – der Fall ist, findet ein Splitting nicht statt. Der auf Seiten der Ehefrau bestehende Überschuß an ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften ist gegen die übrigen Vorsorgungsanrechte des Ehemannes zu saldieren (§ 1587b Abs. 3 Satz 3 BGB), beeinflußt also den Ausgleich seiner Anwartschaften auf Beamtenversorgung und auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Dann war die Entscheidung des Familiengerichts über den Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung der Teilanfechtung nicht zugänglich, sondern war dem Oberlandesgericht durch die Beschwerde die gesamte Entscheidung über den Versorgungsausgleich angefallen.

 

Unterschriften

Lohmann, Portmann, Blumenröhr, Zysk, Nonnenkamp

 

Fundstellen

Haufe-Index 1502469

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