Verfahrensgang

LG Bayreuth (Urteil vom 29.04.2005)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 29. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Es beschwert den Angeklagten hier nicht, dass die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten hat (§ 66a StGB). Es ist hier – anders als im Fall BGH, Urteil vom 8. Juli 2005 – 2 StR 120/05 – ausgeschlossen, dass die Strafkammer bei zutreffender Prüfung von § 66 Abs. 2 StGB bzw. § 66 Abs. 3 StGB von der Anordnung von Sicherungsverwahrung abgesehen hätte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Kolz, Elf, Graf

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2556098

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