Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag eines Insolvenzverwalters, der selbst Rechtsanwalt ist, auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts

 

Leitsatz (amtlich)

Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird aber der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch dann zwingend ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der Antragsteller selbst Rechtsanwalt ist.

 

Normenkette

ZPO § 121 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Görlitz (Beschluss vom 02.06.2005; Aktenzeichen 2 T 122/05)

AG Zittau (Beschluss vom 14.04.2005; Aktenzeichen 3 C 60/05)

 

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin Dr. A. beigeordnet. Ratenzahlungen oder Zahlungen aus dem verwalteten Vermögen werden nicht festgesetzt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Görlitz vom 2.6.2005 aufgehoben. Der Beschluss des AG Zittau vom 14.4.2005 wird aufgehoben, soweit die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt worden ist.

Dem Antragsteller wird für das Verfahren AG Zittau - 3 C 60/05, Rechtsanwalt M. aus Dresden zu den Bedingungen eines in Zittau ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.

Außergerichtliche Kosten der Rechtsmittelverfahren werden nicht erstattet.

 

Gründe

[1]I.

Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren ist massearm. Für eine auf Insolvenzanfechtung gestützte Klage hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts M. aus Dresden beantragt. Das AG hat Prozesskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom LG zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller den Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts M. weiter.

[2]II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Abänderung der Entscheidung des AG. Gemäß § 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO wird der Partei in Prozessen, in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, auf ihren Antrag ein zu ihrer Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Dies ist zwingend und gilt wie im Fall des Abs. 1 (BGH, Beschl. v. 25.4.2002 - IX ZB 106/02, BGHReport 2002, 848 = MDR 2002, 1142 = NJW 2002, 2179) auch dann, wenn die Partei selbst Rechtsanwalt ist. Nach Zustellung der Klage am 19.5.2005 hat sich am 27.5.2005 Rechtsanwältin G. für den Beklagten gemeldet und den Antrag auf Abweisung der Klage angekündigt. Dieser Umstand hätte bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde berücksichtigt werden müssen (§ 571 Abs. 2 ZPO). Dass die Verteidigungsanzeige anscheinend nicht rechtzeitig an das LG weitergeleitet worden ist, ändert daran nichts. Auf die vom LG für grundsätzlich gehaltene Frage, ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts auch dann i.S.v. § 121 Abs. 2 Fall 1 ZPO erforderlich ist, wenn der klagende Insolvenzverwalter zugleich Rechtsanwalt ist, kommt es im vorliegenden Fall also nicht an (BGH, Beschl. v. 23.3.2006 - IX ZB 130/05, z.V.b.).

[3]III.

Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 575 Abs. 5 Satz 1 ZPO), nachdem das AG die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage geprüft und bereits Prozesskostenhilfe bewilligt hat. Gemäß § 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO ist dem Antragsteller der von ihm benannte Rechtsanwalt beizuordnen, und zwar zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Anwalts (§ 121 Abs. 3 ZPO).

[4]IV.

Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO; Musielak/Fischer, ZPO, 4. Aufl., § 127 Rz. 29; Saenger/Rathmann/Pukall, ZPO, § 127 Rz. 21).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1508423

NJW 2006, 1881

BGHR 2006, 1063

JurBüro 2006, 502

ZIP 2006, 968

DZWir 2006, 350

MDR 2006, 1246

NZI 2006, 420

NZI 2007, 14

Rpfleger 2006, 476

ZInsO 2006, 546

AGS 2006, 349

PA 2006, 120

RVGreport 2007, 200

ZVI 2006, 240

BRAK-Mitt. 2006, 180

KammerForum 2006, 194

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