Verfahrensgang
LG Bochum |
Gründe
Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Denn es liegt kein Fall des § 574 Abs. 2 ZPO vor.
Der Streitfall wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu der Versagung der Anwaltsbeiordnung erster Instanz gehen von der einschlägigen Bestimmung des § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO aus, nach der dem Schuldner ein zur Vertretung bereiter Anwalt seiner Wahl nur beigeordnet wird, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, hängt maßgebend von den besonderen Umständen, namentlich der Person des Schuldners, dem Umfang der Insolvenzsache, den Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sowie den Fürsorgemöglichkeiten des zuständigen Insolvenzgerichts ab und ist einer Verallgemeinerung nur begrenzt zugänglich. Daß der Gegner anwaltlich vertreten wird oder - wie hier - über eine Rechtsabteilung, in der Volljuristen tätig sind, verfügt, reicht, wie der Vorschrift des § 4a Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO im Vergleich mit § 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO unmittelbar entnommen werden kann, nicht aus. Einer Grundsatzentscheidung bedarf es insoweit nicht.
Auch zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts hier nicht erforderlich.
Die Prozeßkostenhilfeentscheidung des Beschwerdegerichts ist nicht Gegenstand des angekündigten Rechtsbeschwerdeverfahrens. Eine insoweit eingelegte Rechtsbeschwerde wäre im übrigen schon mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 2961992 |
DStZ 2003, 476 |
NJW-RR 2003, 697 |
KTS 2003, 575 |
NZI 2003, 270 |
ZVI 2003, 226 |
KammerForum 2003, 275 |
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