Entscheidungsstichwort (Thema)
Bauwerkvertrag: Erfüllungsort
Leitsatz (redaktionell)
Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Bauwerkvertrag ist regelmäßig der Ort des Bauwerkes.
Normenkette
ZPO § 36 Nr. 3, § 29 Abs. 1 Fassung: 1974-03-21; BGB § 269 Abs. 1
Fundstellen
Haufe-Index 542306 |
NJW 1986, 935 |
JZ 1986, 252 |
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