Entscheidungsstichwort (Thema)

Bauwerkvertrag: Erfüllungsort

 

Leitsatz (redaktionell)

Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Bauwerkvertrag ist regelmäßig der Ort des Bauwerkes.

 

Normenkette

ZPO § 36 Nr. 3, § 29 Abs. 1 Fassung: 1974-03-21; BGB § 269 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 542306

NJW 1986, 935

JZ 1986, 252

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