Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung einer Rechtsbeschwerde. Geltendmachung von Ergänzungsansprüchen nach § 13 HöfeO

 

Normenkette

LwVG § 24 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. September 1989 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 150.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind Kinder des 1975 verstorbenen Landwirts und Kaufmanns August L. Dieser war Eigentümer der im Grundbuch von D. Band ... Blatt ...86 und Band ... Blatt ...84 eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung. Der Hofvermerk ist im Grundbuch eingetragen. Die Beteiligte zu 1 ist nach ihrem Vater gesetzliche Miterbin zu 1/7. Vorerbe des Hofes war der 1985 verstorbene Benno L. Nach diesem ist der Beteiligte zu 2 weiterer Hofvorerbe.

Mit dem Vortrag, der Hof habe spätestens 1985 seine Hofeigenschaft verloren, die Hofstelle werde nicht mehr landwirtschaftlich genutzt und eine erneute Nutzung sei baurechtlich nicht mehr zulässig, macht die Beteiligte zu 1 Auskunfts- und Abfindungsergänzungsansprüche nach § 13 HöfeO geltend.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Anträge der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Begehren weiter. Der Beteiligte zu 2 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Das Beschwerdegericht hat einen Abfindungsergänzungsanspruch der Beteiligten zu 1 bereits dem Grunde nach vermeint, weil weder der Hof oder Teile des Hofes veräußert worden seien, noch der Hof oder Teile davon in anderer Weise als land- oder forstwirtschaftlich genutzt würden. Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob in Zukunft jegliche landwirtschaftliche Nutzung aus Rechtsgründen ausgeschlossen sei, hat das Beschwerdegericht u.a. ausgeführt, wenn in unmittelbarer Nachbarschaft Landwirtschaft betrieben werde, könne dem Beteiligten zu 2 die Wiederaufnahme eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht versagt werden, weil ein Bebauungsplan im übrigen nicht bestehe.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig:

1.

Da das Rechtsmittel vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149 f).

2.

Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung nicht gerecht:

a)

Die Beteiligte zu 1 ist zwar der Auffassung, mit dem Hinweis darauf, daß die Weiterführung eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Rücksicht auf die bestehende landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken in unmittelbarer Nachbarschaft nicht unzulässig sei, stelle das Beschwerdegericht für seine Entscheidung auf einen sachlich nicht gerechtfertigten Gleichbehandlungsgrundsatz ab. Es verstoße somit gegen die - im einzelnen angegebene - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Gleichheitssatz.

b)

Daraus ergibt sich aber nicht die Aufstellung eines entscheidungserheblichen von der zitierten Rechtsprechung abweichenden Rechtssatzes durch das Beschwerdegericht. In dem angefochtenen Beschluß hat das Beschwerdegericht den Gleichheitssatz nicht abstrakt formuliert. Es hat sich nicht einmal mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und seinen Tatbestandsmerkmalen befaßt. Es hat folglich auch keinen von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Ob das Beschwerdegericht - ohne Aufstellung eines abweichenden Rechtssatzes - in seiner Entscheidung zu Unrecht einen Gleichbehandlungsanspruch des Beteiligten zu 2 angenommen hat, ist für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Bedeutung. Diese Überprüfung könnte erst im Falle der Erfüllung der Abweichungsvoraussetzungen im Rahmen der Begründetheit einer zulässigen Rechtsbeschwerde erfolgen. Die bloße Behauptung einer Grundrechtsverletzung führt nicht zur Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 1979, V BLw 13/79, LM LwVG § 24 Nr. 32 = AgrarR 1979, 312 und v. 10. April 1985, BLw 30/84).

c)

Sollte der Rechtsmittelbegründung zu entnehmen sein, der angefochtene Beschluß weiche auch von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in BGHZ 84, 78, 83 und 8, 109, 115 sowie des Oberlandesgerichts Hamm in AgrarR 1980, 187, 188 ab, so fehlt es auch insoweit an der erforderlichen Darlegung abweichender und entscheidungserheblicher Rechtssätze.

Die Rechtsbeschwerde ist daher ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 LwVG.

 

Unterschriften

Hagen

Linden

Vogt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1456088

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