Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerhinterziehung in „großem Ausmaß”

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Liegt der Betrag der Steuerhinterziehung über der Grenze von 100.000 EUR, hat dies Indizwirkung für das Vorliegen des Merkmals der Hinterziehung von Steuern in „großem Ausmaß”.

2. Beschäftigt sich eine Strafkammer im Hinblick auf die Höhe des Steuerschadens nicht mit der Frage, ob ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt, ist dies rechtsfehlerhaft, beschwert aber nicht den Angeklagten.

 

Normenkette

AO § 370 Abs. 1, 3 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 27.09.2010)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Strafzumessung ist zwar nicht frei von Rechtsfehlern:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in sechs Fällen (wegen nicht oder unzutreffend als steuerfreie Ausfuhren erklärter Umsätze) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Einzelstrafen hat die Strafkammer jeweils dem in § 370 Abs. 1 AO vorgegebenen Strafrahmen entnommen, auch im Fall 1, in dem der Steuerschaden 292.296,16 EUR beträgt. Dieser Hinterziehungsbetrag liegt erheblich über der Grenze von 100.000 EUR, deren Überschreitung Indizwirkung für das Vorliegen des Merkmals der Hinterziehung von Steuern in „großem Ausmaß” (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 AO) zukommt (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 39). Mit der Frage, ob deshalb im Hinblick auf die Höhe des Schadens unter Berücksichtigung der hierzu vom Senat entwickelten Grundsätze (vgl. BGH aaO, Rn. 24 ff.) von einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung – und dem dann gegebenen erhöhten Strafrahmen – auszugehen gewesen wäre, hat sich die Strafkammer nicht befasst.

Dies ist rechtsfehlerhaft, beschwert den Angeklagten indes nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Rothfuß, Hebenstreit, Graf

 

Fundstellen

BFH/NV 2011, 1468

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