Verfahrensgang

LG Lübeck (Urteil vom 23.02.2016)

 

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 23. Februar 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verfahrensbeanstandung des Angeklagten G., der Inhalt von Verständigungsbemühungen – die am 20. Mai 2015 und am 9. November 2015 stattfanden, aber ergebnislos blieben – ergebe sich nicht aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, ist auch deshalb bereits unzulässig, weil die Revision die insofern zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen nicht vollständig vorgetragen hat (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); insbesondere werden weder der Inhalt des in der Revisionsbegründung in Bezug genommenen Sitzungsprotokolls vom 22. Februar 2016 noch die Inhalte der gleichfalls in Bezug genommenen – in der Hauptverhandlung verlesenen – Vermerke des Vorsitzenden über die Verständigungsbemühungen mitgeteilt.

 

Unterschriften

Schneider, Dölp, Bellay, Cirener, Feilcke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9691596

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